Vorschlag zur Bestimmung des marktgerechten Werts von Aktien

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VORSCHLAG ZUR BESTIMMUNG DES MARKTGERECHTEN WERTS VON AKTIEN Diese Vereinbarung über einen Vorschlag zur Bestimmung des marktgerechten Werts von Aktien (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DATUM], ZWISCHEN: [AKTIONÄR] (der "Aktionär"), eine natürliche Person, deren Hauptwohnsitz ODER ein Unternehmen, welches nach den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] gegründet wurde und besteht und dessen Hauptniederlassung sich in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [[NAME IHRES UNTERNEHMENS] (das "Unternehmen"), ein Unternehmen, welches nach den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] gegründet wurde und besteht und dessen Hauptniederlassung sich in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. MARKTGERECHTER WERT VON [AKTIENGATTUNG] AKTIEN Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird der marktgerechte Wert der [AKTIENGATTUNG] Aktien (die "besagten Aktien") wie folgt bestimmt und berücksichtigt keine minderen Rabatte: Spätestens [ZAHL] Tage nach dem Eingang einer Mitteilung bei einem Aktionär von einem anderen Aktionär, dass eine Bestimmung des marktgerechten Werts der Aktien im Rahmen der Bedingungen dieser Vereinbarung (die "Mitteilung über die Bestimmung") erforderlich ist, hat jeder Aktionär gleichzeitig dem Rechnungshof ein vertrauliches schriftliches Gutachten ihrer Bestimmung des marktgerechten Werts der besagten Aktien vorzulegen; wenn ein Aktionär sein Gutachten, wie und wann in Absatz 1.1.1 vorgeschrieben, nicht vorlegt, hat der marktgerechte Wert der besagten Aktien, für die Zwecke dieses Abschnitts, das Gutachten, das gemäß Absatz 1.1.1 oben durch den anderen Aktionär vorgelegt wurde, zu sein; Wenn jedoch jeder der Aktionäre sein Gutachten, wie in Absatz 1.1.1 oben vorgeschrieben, vorlegt, haben diese beiden Gutachten vom Rechnungshof unverzüglich gleichzeitig den Aktionären offengelegt zu werden, und wenn, wie vom Rechnungshof berechnet, eine geringere Differenz als ein [PROZENTSATZ %] Prozent zwischen den [NUMMER] Gutachten vorliegt, ist der marktgerechte Wert der besagten, für die Zwecke dieses Abschnitts das arithmetische Mittel der [NUMMER] Gutachten, die von den Aktionären vorgelegt wurden; wenn, wie durch den Rechnungshof errechnet, eine größere Differenz als ein [PROZENTSATZ %] Prozent zwischen den [NUMMER] Gutachten vorliegt, hat der Rechnungshof hierüber unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an die Aktionäre, diese dazu aufzufordern, ein Bewertungsgremium zu bilden, um den marktgerechten Wert der besagten Aktien zu bestimmen; Jeder der Aktionäre hat durch schriftliche Mitteilung an den Rechnungshof spätestens [NUMMER] Tage nach Zustellung der vorgenannten Mitteilung durch den Rechnungshof einen Gutachter (der "Gutachter") zu benennen, der kein Gutachter ist, der in der jüngsten aufgeführt Liste der Drittgutachter ist; im Falle, dass einer der Aktionäre keinen Gutachter innerhalb dieser als [NUMMER]-Tage-Frist benennt, ist der marktgerechte Wert der besagten, für die Zwecke dieses Abschnitts das Gutachten, das zuvor von dem anderen Aktionär eingereicht wurde, der einen solchen Gutachter ernannt hat; Wenn beide Aktionäre innerhalb der [NUMBER]-Tage-Frist einen Gutachter ernannt haben, kann jeder der Aktionäre die Partei, deren Name zuerst auf die dann aktuelle Liste der Drittgutachter erscheint, als Drittgutachter des Bewertungsgremiums handeln, und wenn die erste Partei sich weigert oder nicht in der Lage ist, zu handeln, dann die zweite Partei, und wenn diese sich weigert oder nicht in der Lage, zu handeln, dann die dritte und wenn diese sich weigert oder nicht in der Lage ist, zu handeln, dann die vierte. Nach Auswahl des Drittgutachters wird das Bewertungsgremium zu diesem Zeitpunkt gebildet werden und besteht aus den drei so benannten Gutachtern. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ein Gutachter zurücktritt, kann dieser von der Partei, die ihn benannt hat, ersetzt werden oder, wenn der Drittgutachter zurücktritt, wird dieser durch den nächsten Drittgutachter auf der dann aktuellen Liste der Drittgutachter ersetzt, vorausgesetzt, dass in keinem Fall die hierin dargelegten Fristen verlängert werden, um einen solchen Ersatz durchzuführen; Das Bewertungsgremium wird innerhalb von [NUMMER] Tagen, nachdem es gebildet wurde, den Rechnungshof eine schriftliche Eingabe überreichen, welche die Methoden, die von den Gutachtern zum Zwecke der Bestimmung des marktgerechten Werts besagter Aktien (die "Bewertungsmethoden") vereinbart wurden, enthält. Für den Fall, dass sich die Gutachter nicht auf solche Bewertungsmethoden einigen können, ist die Methode, die vom Drittgutachter festgelegt wurde, die schriftliche Eingabe für diesen Zweck. Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen haben solche Bewertungsmethoden einen Preis für den marktgerechten Wert der besagten Aktien festzusetzen, wobei dieser Preis die Existenz von besonderen Käufern, wie hier im Folgenden in Abschnitt 1.1.14 definiert, berücksichtigen soll;

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VORSCHLAG ZUR BESTIMMUNG DES MARKTGERECHTEN WERTS VON AKTIEN Diese Vereinbarung über einen Vorschlag zur Bestimmung des marktgerechten Werts von Aktien (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DATUM], ZWISCHEN: [AKTIONÄR] (der "Aktionär"), eine natürliche Person, deren Hauptwohnsitz ODER ein Unternehmen, welches nach den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] gegründet wurde und besteht und dessen Hauptniederlassung sich in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [[NAME IHRES UNTERNEHMENS] (das "Unternehmen"), ein Unternehmen, welches nach den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] gegründet wurde und besteht und dessen Hauptniederlassung sich in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. MARKTGERECHTER WERT VON [AKTIENGATTUNG] AKTIEN Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird der marktgerechte Wert der [AKTIENGATTUNG] Aktien (die "besagten Aktien") wie folgt bestimmt und berücksichtigt keine minderen Rabatte: Spätestens [ZAHL] Tage nach dem Eingang einer Mitteilung bei einem Aktionär von einem anderen Aktionär, dass eine Bestimmung des marktgerechten Werts der Aktien im Rahmen der Bedingungen dieser Vereinbarung (die "Mitteilung über die Bestimmung") erforderlich ist, hat jeder Aktionär gleichzeitig dem Rechnungshof ein vertrauliches schriftliches Gutachten ihrer Bestimmung des marktgerechten Werts der besagten Aktien vorzulegen; wenn ein Aktionär sein Gutachten, wie und wann in Absatz 1.1.1 vorgeschrieben, nicht vorlegt, hat der marktgerechte Wert der besagten Aktien, für die Zwecke dieses Abschnitts, das Gutachten, das gemäß Absatz 1.1.1 oben durch den anderen Aktionär vorgelegt wurde, zu sein; Wenn jedoch jeder der Aktionäre sein Gutachten, wie in Absatz 1.1.1 oben vorgeschrieben, vorlegt, haben diese beiden Gutachten vom Rechnungshof unverzüglich gleichzeitig den Aktionären offengelegt zu werden, und wenn, wie vom Rechnungshof berechnet, eine geringere Differenz als ein [PROZENTSATZ %] Prozent zwischen den [NUMMER] Gutachten vorliegt, ist der marktgerechte Wert der besagten, für die Zwecke dieses Abschnitts das arithmetische Mittel der [NUMMER] Gutachten, die von den Aktionären vorgelegt wurden; wenn, wie durch den Rechnungshof errechnet, eine größere Differenz als ein [PROZENTSATZ %] Prozent zwischen den [NUMMER] Gutachten vorliegt, hat der Rechnungshof hierüber unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an die Aktionäre, diese dazu aufzufordern, ein Bewertungsgremium zu bilden, um den marktgerechten Wert der besagten Aktien zu bestimmen; Jeder der Aktionäre hat durch schriftliche Mitteilung an den Rechnungshof spätestens [NUMMER] Tage nach Zustellung der vorgenannten Mitteilung durch den Rechnungshof einen Gutachter (der "Gutachter") zu benennen, der kein Gutachter ist, der in der jüngsten aufgeführt Liste der Drittgutachter ist; im Falle, dass einer der Aktionäre keinen Gutachter innerhalb dieser als [NUMMER]-Tage-Frist benennt, ist der marktgerechte Wert der besagten, für die Zwecke dieses Abschnitts das Gutachten, das zuvor von dem anderen Aktionär eingereicht wurde, der einen solchen Gutachter ernannt hat; Wenn beide Aktionäre innerhalb der [NUMBER]-Tage-Frist einen Gutachter ernannt haben, kann jeder der Aktionäre die Partei, deren Name zuerst auf die dann aktuelle Liste der Drittgutachter erscheint, als Drittgutachter des Bewertungsgremiums handeln, und wenn die erste Partei sich weigert oder nicht in der Lage ist, zu handeln, dann die zweite Partei, und wenn diese sich weigert oder nicht in der Lage, zu handeln, dann die dritte und wenn diese sich weigert oder nicht in der Lage ist, zu handeln, dann die vierte. Nach Auswahl des Drittgutachters wird das Bewertungsgremium zu diesem Zeitpunkt gebildet werden und besteht aus den drei so benannten Gutachtern. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ein Gutachter zurücktritt, kann dieser von der Partei, die ihn benannt hat, ersetzt werden oder, wenn der Drittgutachter zurücktritt, wird dieser durch den nächsten Drittgutachter auf der dann aktuellen Liste der Drittgutachter ersetzt, vorausgesetzt, dass in keinem Fall die hierin dargelegten Fristen verlängert werden, um einen solchen Ersatz durchzuführen; Das Bewertungsgremium wird innerhalb von [NUMMER] Tagen, nachdem es gebildet wurde, den Rechnungshof eine schriftliche Eingabe überreichen, welche die Methoden, die von den Gutachtern zum Zwecke der Bestimmung des marktgerechten Werts besagter Aktien (die "Bewertungsmethoden") vereinbart wurden, enthält. Für den Fall, dass sich die Gutachter nicht auf solche Bewertungsmethoden einigen können, ist die Methode, die vom Drittgutachter festgelegt wurde, die schriftliche Eingabe für diesen Zweck. Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen haben solche Bewertungsmethoden einen Preis für den marktgerechten Wert der besagten Aktien festzusetzen, wobei dieser Preis die Existenz von besonderen Käufern, wie hier im Folgenden in Abschnitt 1.1.14 definiert, berücksichtigen soll;

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