Vertriebsvereinbarung für Software und Multimedia

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Das vertriebsvereinbarung für software und multimedia es hat 24 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt internet & technologie unterlagen.

Beispiel für unser Dokument vertriebsvereinbarung für software und multimedia:

VERTRIEBSVEREINBARUNG Diese Vertriebsvereinbarung (die "Vereinbarung") wird abgeschlossen und ist wirksam zum [DaTUM] ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (das "Unternehmen"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [NAME DES VERTRIEBSPARTNERS] (der "Vertriebspartner"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. PRÄAMBEL Das Unternehmen hat bestimmte Computerprogramme und die damit verbundene Dokumentation entwickelt, die genauer im beigefügten Anhang A beschrieben sind (die "Produkte") und möchte dem Vertriebspartner das Recht zur Vermarktung und zum Vertrieb der Produkte gewähren; und Der Vertriebspartner ist im Geschäft der Vermarktung und des Vertriebs von computerbezogenen Produkten und möchte, dass der Entwickler ihm das Recht zur Vermarktung und zum Vertrieb der Produkte gewährt. DAHER, unter Berücksichtigung der gegenseitigen Versprechen, die hierin enthalten sind, stimmen die Parteien wie folgt überein: DEFINITIONEN Wenn in dieser Vereinbarung verwendet, haben die folgenden Begriffe die jeweiligen angegebenen Bedeutungen. Diese Bedeutungen finden sowohl im Singular als auch im Plural der definierten Begriffe Anwendung: "Vereinbarung" bezeichnet diese Vereinbarung, die beigefügten Anhänge und Unterlagen, die zur Bezugnahme aufgenommen sind, die von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung geändert werden können. "Partner" bezeichnet jedes Unternehmen, welches das Unternehmen kontrolliert, durch das es kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dem Unternehmen steht. Partner bezeichnet jede Person, jedes Unternehmen oder jede Organisation: (i), die jetzt oder später, direkt oder indirekt, 25 Prozent (25%) oder mehr der stimmberechtigten Aktien jeglicher Aktiengattung des Unternehmens hält, oder jetzt oder später, direkt oder indirekt, eine wirksame Kontrolle des Unternehmens besitzt, oder (ii) 25 Prozent (25%) oder mehr der stimmberechtigten Aktien jeglicher Aktiengattung eines Unternehmens oder einer Partei, die in Absatz (i) beschrieben ist, jetzt oder später, direkt oder indirekt, hält, oder ein Unternehmen oder eine Partei ist, die in Absatz (i) beschrieben ist, und jetzt oder später, direkt oder indirekt die Kontrolle besitzt. "Kunde" oder "Endnutzer" bezeichnet jede Person oder jedes Unternehmen, welche(s) Produkte vom Vertriebspartner kauft oder mietet. "Lieferort" bezeichnet die Einrichtungen des Unternehmens in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE]. Lieferort bezeichnet die Einrichtungen des Vertriebspartners in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE]. "Anhang" bezeichnet einen Anhang, der dieser Vereinbarung beigefügt ist. "Produkte" bezeichnen die Gegenstände, die in Anhang A beschrieben sind. Produkte können vom Anhang A entfernt oder diesem hinzugefügt werden, und deren Spezifikationen und Design können vom Unternehmen nach eigenem Ermessen jederzeit durch schriftliche Mitteilung über diese Änderungen an den Vertriebspartner geändert werden. Jede Änderung wird [NUMMER] Tage nach dem Zeitpunkt einer diesbezüglichen Bekanntmachung, die dem Vertriebspartner zugeschickt wird, wirksam. "Spezifikationen" bezeichnen jene Spezifikationen, die in Anhang D festgelegt sind. "Gebiet" bezeichnet das geografische Gebiet oder die geografischen Gebiete, die in Anhang B identifiziert sind. "Markenzeichen" bezeichnet alle Markenzeichen, Logos, Dienstleistungsmarken oder andere Handelsbezeichnungen, ob registriert oder nicht, die verwendet werden, um die Produkte des Unternehmens darzustellen oder zu beschreiben, wie in Anhang E ausgeführt. ERNENNUNG EINES VERTRIEBSPARTNERS Ernennung Das Unternehmen ernennt hiermit den Vertriebspartner zum nicht-exklusiven Vertriebspartner von Produkten im Gebiet und der Vertriebspartner übernimmt diese Position. Es wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen seine Vertriebspartner, die andere Standorte haben, nicht rechtmäßig daran hindern kann, Produkten zum Verkauf oder zur Verwendung im Gebiet zu liefern, und dass es keine Verpflichtung besteht, dies zu tun. ODER Das Unternehmen ernennt hiermit den Vertriebspartner zum exklusiven Vertriebspartner von Produkten im Gebiet und der Vertriebspartner übernimmt diese Position. Das Unternehmen, in dem Ausmaß, der rechtlich zulässig ist, (i) wird keinen Vertriebspartner oder Dienstleister für das Gebiet ernennen, außer dem Vertriebspartner, (ii) wird nicht und wird keinen Partner veranlassen, wissentlich Produkte an andere Personen verkaufen, als durch den Vertriebspartner oder eine Partei, die vom Vertriebspartner für die Verwendung oder den Weiterverkauf innerhalb des Gebiets ernannt wurde (außer gemäß einer Vereinbarung, die zum Zeitpunkt wirksam war, als diese Vereinbarung für die vorgesehenen Dienstleistungen Anwendung fand), und (iii) wird sich nach besten Kräften bemühen, zu verhindern, dass andere Parteien als der Vertriebspartner nach Kunden für die Produkte im Gebiet Ausschau halten, keine Niederlassung einzurichten, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Produkte in dem Gebiet steht oder ein Auslieferungslager in Bezug auf die Produkte im Gebiet zu unterhalten. Wenn das Unternehmen oder dessen Partner Produkte verkaufen, die schließlich im Gebiet wiederverkauft werden (anders als ein Verkauf an den Vertriebspartner oder an eine Partei, die vom Vertriebspartner benannt wurde) und das Unternehmen oder dessen Partner hatten zum Zeitpunkt des Verkaufs des betreffenden Produkts Anlass, zu wissen, dass ein solcher Wiederverkauf wahrscheinlich war, ist das Unternehmen unmittelbar nach der Auslösung des Verkaufs (welcher der Wiederverkauf des Produkts im Gebiet oder den Verkauf unmittelbar vor der Verwendung des Produkts im Gebiet ist) vertraglich gebunden, dem Vertriebspartner [PROZENT] % des Preises des Produkts im Rahmen dieser Vereinbarung zum Zeitpunkt der Auslösung des Verkaufs zu bezahlen, wobei diese Zahlung bestimmte Werbe- und Investitionsausgaben des Vertriebspartners wieder einholt. Nichts in diesem Abschnitt beeinträchtigt irgendwelche anderen Rechte oder Rechtsmittel, die der Vertriebspartner aufgrund dieser Vereinbarung haben könnte. LiZenZ Bedingungen der Vertriebslizenz Der Vertriebspartner darf nur Produkte an Endnutzer (die "Endnutzer") vertreiben, die in einen Endnutzer-Lizenzvertrag (wie nachstehend definiert) eintreten. Außer für bestimmte Module der Wartungs-Version (wie nachstehend definiert), die vom Unternehmen ausschließlich dem Vertriebspartner hierunter zur Verfügung gestellt wird, haben die Software-Produkte nur in ausführbarer Objektcode-Form zu sein und der Vertriebspartner hat kein anderes Recht auf den Quellcode eines solchen Produkts. Der Vertriebspartner darf den Quellcode aus dem Objektcode der Produkte hierunter nicht ändern, übertragen, dekompilieren, noch versuchen durch Rückentwicklung oder anderweitig oder die Produkte in irgendeiner Weise anzupassen oder verwenden, um eine abgeleitete Arbeit zu erstellen. Der Vertriebspartner darf nicht zulassen oder Endnutzern erlauben, die Produkte im Ganzen oder in Teilen zu verwenden, zu vervielfältigen, Unterlizenzen dazu zu gewähren, zu vertreiben oder zu veräußern, sofern dies nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung zulässig ist. Anhören Umschrift Das Gebiet Der Vertriebspartner kann die Produkte ausschließlich innerhalb der geografischen Grenzen vermarkten und vertreiben, die im beigefügten Anhang B aufgeführt sind (das "Gebiet"). Das Unternehmen behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen das Gebiet, das dem Vertriebspartner zugewiesen ist, durch schriftliche Mitteilung [NUMMER] Tage im Voraus an den Vertriebspartner zu ändern.

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VERTRIEBSVEREINBARUNG Diese Vertriebsvereinbarung (die "Vereinbarung") wird abgeschlossen und ist wirksam zum [DaTUM] ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (das "Unternehmen"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [NAME DES VERTRIEBSPARTNERS] (der "Vertriebspartner"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. PRÄAMBEL Das Unternehmen hat bestimmte Computerprogramme und die damit verbundene Dokumentation entwickelt, die genauer im beigefügten Anhang A beschrieben sind (die "Produkte") und möchte dem Vertriebspartner das Recht zur Vermarktung und zum Vertrieb der Produkte gewähren; und Der Vertriebspartner ist im Geschäft der Vermarktung und des Vertriebs von computerbezogenen Produkten und möchte, dass der Entwickler ihm das Recht zur Vermarktung und zum Vertrieb der Produkte gewährt. DAHER, unter Berücksichtigung der gegenseitigen Versprechen, die hierin enthalten sind, stimmen die Parteien wie folgt überein: DEFINITIONEN Wenn in dieser Vereinbarung verwendet, haben die folgenden Begriffe die jeweiligen angegebenen Bedeutungen. Diese Bedeutungen finden sowohl im Singular als auch im Plural der definierten Begriffe Anwendung: "Vereinbarung" bezeichnet diese Vereinbarung, die beigefügten Anhänge und Unterlagen, die zur Bezugnahme aufgenommen sind, die von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung geändert werden können. "Partner" bezeichnet jedes Unternehmen, welches das Unternehmen kontrolliert, durch das es kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dem Unternehmen steht. Partner bezeichnet jede Person, jedes Unternehmen oder jede Organisation: (i), die jetzt oder später, direkt oder indirekt, 25 Prozent (25%) oder mehr der stimmberechtigten Aktien jeglicher Aktiengattung des Unternehmens hält, oder jetzt oder später, direkt oder indirekt, eine wirksame Kontrolle des Unternehmens besitzt, oder (ii) 25 Prozent (25%) oder mehr der stimmberechtigten Aktien jeglicher Aktiengattung eines Unternehmens oder einer Partei, die in Absatz (i) beschrieben ist, jetzt oder später, direkt oder indirekt, hält, oder ein Unternehmen oder eine Partei ist, die in Absatz (i) beschrieben ist, und jetzt oder später, direkt oder indirekt die Kontrolle besitzt. "Kunde" oder "Endnutzer" bezeichnet jede Person oder jedes Unternehmen, welche(s) Produkte vom Vertriebspartner kauft oder mietet. "Lieferort" bezeichnet die Einrichtungen des Unternehmens in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE]. Lieferort bezeichnet die Einrichtungen des Vertriebspartners in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE]. "Anhang" bezeichnet einen Anhang, der dieser Vereinbarung beigefügt ist. "Produkte" bezeichnen die Gegenstände, die in Anhang A beschrieben sind. Produkte können vom Anhang A entfernt oder diesem hinzugefügt werden, und deren Spezifikationen und Design können vom Unternehmen nach eigenem Ermessen jederzeit durch schriftliche Mitteilung über diese Änderungen an den Vertriebspartner geändert werden. Jede Änderung wird [NUMMER] Tage nach dem Zeitpunkt einer diesbezüglichen Bekanntmachung, die dem Vertriebspartner zugeschickt wird, wirksam. "Spezifikationen" bezeichnen jene Spezifikationen, die in Anhang D festgelegt sind. "Gebiet" bezeichnet das geografische Gebiet oder die geografischen Gebiete, die in Anhang B identifiziert sind. "Markenzeichen" bezeichnet alle Markenzeichen, Logos, Dienstleistungsmarken oder andere Handelsbezeichnungen, ob registriert oder nicht, die verwendet werden, um die Produkte des Unternehmens darzustellen oder zu beschreiben, wie in Anhang E ausgeführt. 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Das Unternehmen, in dem Ausmaß, der rechtlich zulässig ist, (i) wird keinen Vertriebspartner oder Dienstleister für das Gebiet ernennen, außer dem Vertriebspartner, (ii) wird nicht und wird keinen Partner veranlassen, wissentlich Produkte an andere Personen verkaufen, als durch den Vertriebspartner oder eine Partei, die vom Vertriebspartner für die Verwendung oder den Weiterverkauf innerhalb des Gebiets ernannt wurde (außer gemäß einer Vereinbarung, die zum Zeitpunkt wirksam war, als diese Vereinbarung für die vorgesehenen Dienstleistungen Anwendung fand), und (iii) wird sich nach besten Kräften bemühen, zu verhindern, dass andere Parteien als der Vertriebspartner nach Kunden für die Produkte im Gebiet Ausschau halten, keine Niederlassung einzurichten, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Produkte in dem Gebiet steht oder ein Auslieferungslager in Bezug auf die Produkte im Gebiet zu unterhalten. Wenn das Unternehmen oder dessen Partner Produkte verkaufen, die schließlich im Gebiet wiederverkauft werden (anders als ein Verkauf an den Vertriebspartner oder an eine Partei, die vom Vertriebspartner benannt wurde) und das Unternehmen oder dessen Partner hatten zum Zeitpunkt des Verkaufs des betreffenden Produkts Anlass, zu wissen, dass ein solcher Wiederverkauf wahrscheinlich war, ist das Unternehmen unmittelbar nach der Auslösung des Verkaufs (welcher der Wiederverkauf des Produkts im Gebiet oder den Verkauf unmittelbar vor der Verwendung des Produkts im Gebiet ist) vertraglich gebunden, dem Vertriebspartner [PROZENT] % des Preises des Produkts im Rahmen dieser Vereinbarung zum Zeitpunkt der Auslösung des Verkaufs zu bezahlen, wobei diese Zahlung bestimmte Werbe- und Investitionsausgaben des Vertriebspartners wieder einholt. Nichts in diesem Abschnitt beeinträchtigt irgendwelche anderen Rechte oder Rechtsmittel, die der Vertriebspartner aufgrund dieser Vereinbarung haben könnte. LiZenZ Bedingungen der Vertriebslizenz Der Vertriebspartner darf nur Produkte an Endnutzer (die "Endnutzer") vertreiben, die in einen Endnutzer-Lizenzvertrag (wie nachstehend definiert) eintreten. Außer für bestimmte Module der Wartungs-Version (wie nachstehend definiert), die vom Unternehmen ausschließlich dem Vertriebspartner hierunter zur Verfügung gestellt wird, haben die Software-Produkte nur in ausführbarer Objektcode-Form zu sein und der Vertriebspartner hat kein anderes Recht auf den Quellcode eines solchen Produkts. Der Vertriebspartner darf den Quellcode aus dem Objektcode der Produkte hierunter nicht ändern, übertragen, dekompilieren, noch versuchen durch Rückentwicklung oder anderweitig oder die Produkte in irgendeiner Weise anzupassen oder verwenden, um eine abgeleitete Arbeit zu erstellen. Der Vertriebspartner darf nicht zulassen oder Endnutzern erlauben, die Produkte im Ganzen oder in Teilen zu verwenden, zu vervielfältigen, Unterlizenzen dazu zu gewähren, zu vertreiben oder zu veräußern, sofern dies nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung zulässig ist. Anhören Umschrift Das Gebiet Der Vertriebspartner kann die Produkte ausschließlich innerhalb der geografischen Grenzen vermarkten und vertreiben, die im beigefügten Anhang B aufgeführt sind (das "Gebiet"). Das Unternehmen behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen das Gebiet, das dem Vertriebspartner zugewiesen ist, durch schriftliche Mitteilung [NUMMER] Tage im Voraus an den Vertriebspartner zu ändern.

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