Das vertrag über lagerung von waren es hat 6 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt rechtliches unterlagen.
VERTRAG ÜBER DIE LAGERUNG VON WAREN Dieser Vertrag über die Lagerung von Waren (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DATUM], ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Einlagernde"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES LAGERISTEN] (der "Lagerist"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] In Übereinstimmung der Bedingungen dieser Vereinbarung vereinbaren die Parteien wie folgt: KOSTEN DER LAGERUNG UND DER BEARBEITUNG Der Einlagernde engagiert den Lageristen zur Durchführung, Lagerung und Bearbeitung der folgenden Waren, welche in dieser Vereinbarung als "Waren" bezeichnet werden, wie vom Einlagernden während der Laufzeit dieser Vereinbarung benötigt, zu den folgenden Kosten, und der Lagerist stimmt zu, diese Tätigkeiten durchzuführen: Waren Art des Containers Größe Bruttogewicht Lagergebühren pro Monat Bearbeitungsrate (hinein & hinaus) LAUFZEIT DER VEREINBARUNG Diese Vereinbarung gilt für [ANZAHL] Monate, beginnt am [datUM] und endet am [datuM]. LAGERUNG VON WAREN Alle Kosten für die Lagerung sind pro [paKET ODER ANDERE VEREINBARTE MENGE] pro Monat zu verstehen. Lagergebühren fallen ab jenem Tag an, an dem der Lagerist die Aufbewahrung, Betreuung und Kontrolle über die Waren akzeptiert, unabhängig vom Tag der Entladung oder dem Datum, zu dem eine Lagerrechnung ausgestellt wird. Außer wie in Paragraph 4 dieser Sektion angegeben, gilt die Lagergebühr eines vollen Monats für alle Waren, die zwischen dem ersten und dem fünfzehnten (inklusive) eines Kalendermonats eintreffen; die Lagergebühr eines halben Monats wird für Waren fällig, die zwischen dem ersten und dem letzten Tag (inklusive) des Kalendermonats eintreffen; und die Lagergebühr eines vollen Monats gilt für alle Güter, die sich am ersten Tag des nächsten Kalendermonats im Lager befinden. Alle Lagergebühren sind am ersten Tag der Lagerung für den laufenden Monat, und danach immer am ersten Tag des Kalendermonats, fällig und zahlbar. Wenn einvernehmlich zwischen dem Lageristen und dem Einlagernden vereinbart, gilt ein Lagermonat von einem beliebigen Tag des Kalendermonats bis zum, aber nicht inklusive, demselben Tag des nächsten Kalendermonats. Alle Lagergebühren werden am ersten Tag des Lagermonats fällig und zahlbar. WARENBEARBEITUNG Die in Sektion 1 dargelegten Bearbeitungsgebühren decken die gewöhnliche Arbeit beim Erhalt von Waren am Tor des Lagers, bei der Platzierung der Waren im Lagerraum und beim erneuten Transport vom Tor des Lagers ab. Die Bearbeitungsgebühren werden beim Erhalt der Waren fällig und zahlbar. Falls nicht anders vereinbart, fällt für die folgenden Services eine zusätzliche Gebühr an: Arbeit für das Ent- und Beladen von Gütern. Erhalt und Bearbeitung von beschädigten Waren. Ent- und Beladen in Autos und andere Fahrzeuge, nicht am Tor des Lagers. Arbeit und Materialien, welche bei der Beladung von Eisenbahnen und anderen Fahrzeigen anfallen. Bearbeitung von Waren, welche in größeren Mengen geliefert werden, als bestellt. Der Lagerist haftet nicht für Standgelder, Verspätungen bei der Entladung von ankommenden Fahrzeuge oder Verspätungen bei oder Organisation und Beladung von Fahrzeugen für den Abtransport, außer der Lagerist hat verabsäumt, angemessene Sorgfalt anzuwenden. SPEZIELLE SERVICES Spezielle Services inklusive, sind aber nicht limitiert auf die folgenden, müssen vom dem Einlagernden vom Lageristen gegen zusätzliche Gebühren zur Verfügung gestellt werden: Lagerarbeit, für andere Services als die Bearbeitung und Lagerung. Entgegennahme oder Lieferung von Waren, nach vorhergehender Vereinbarung, außerhalb der Geschäftszeiten. Bereitstellung von Verpackungen, Verklammerungen, Packmaterialien oder anderen speziellen Produkten. Kommunikationsservices, inklusive Porto, Fernschreiber, Telegramm oder Telefon, falls die Services mehr als normale Inventarberichterstattung beinhalten, oder wenn, auf Anfrage des Einlagernden, Kommunikationen auf anderen Wegen als der regulären Post versendet werden. Erstellung von speziellen Lagerberichten. Berichte über angegebene Gewichte, Seriennummern oder andere Daten von Paketen. Physische Kontrolle der Waren. Bearbeitung der Transitrechnungslegung. LAGERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS Für die Lagerung von Waren unter Zollverschluss fallen zusätzliche Gebühren, zu den normalen Gebühren, an. MINDESTGEBÜHREN Die Mindestgebühren sind wie folgt: Eine minimale Lagergebühr von [BETRAG] pro Monat. Eine minimale Bearbeitungsgebühr von [BETRAG] pro Charge. Eine minimale Monatsgebühr für jedes Konto, im Falle dass der Einlagernde mehrere Konten besitzt, von denen alle separate Berichte und Rechnungen benötigen. Eine Mindestgebühr pro Typ, Marke oder Art in Falle, dass eine Lagerrechnung mehr als eine Charge beinhaltet oder wenn eine Charge gemischt ist. LAGERUNGSANGEBOT Alle Waren zu Lagerung müssen zum Lagerraum des Lageristen in [adressE], [STADT], [STAAT] korrekt markiert und für die Bearbeitung verpackt geliefert werden. Der Einlagernde muss vor oder bei der Lieferung ein Liste zur Verfügung stellen, auf der Typen, Marken und Größen, die einzeln gelagert und verrechnet werden müssen, die Lagerungsklasse und andere Services vermerkt sind. LIEFERUNG VON WAREN Der Einlagernde erklärt und stimmt zu, keine Waren an den Lageristen als Empfänger zu versenden. Im Falle eines Vertragsbruches dieser Vereinbarung, indem Waren an den Lageristen als Empfänger gesendet werden, muss der Einlagernde den Spediteur der Waren vor der Lieferung schriftlich informieren, und eine Kopie dieser Mitteilung an den Lageristen senden, dass der Lagerist ein Lagerist ist und kein Rechte oder Interessen an den Waren hat. Weiters hält der Einlagernde den Lageristen vor allen Klagen betreffend unbezahlte Transportkosten, inklusive Standgelder oder andere Gebühren, die in Verbindung mit den so gelieferten Waren stehen, schadlos. Im Falle, dass der Einlagernde verabsäumt, den Lageristen in Übereinstimmung mit dieser Bedingung zu informieren, hat der Lagerist das Recht, Waren abzulehnen und haftet nicht für Verluste, Verletzungen oder Schäden an Waren. ABLEHNUNG VON WAREN Der Lagerist kann Waren, die für die Lagerung und andere Services bestimmt sind, verweigern, welche nicht der Beschreibung in dieser Vereinbarung entsprechen. Wenn der Lagerist solche Waren akzeptiert, stimmt der Einlagernde Gebühren, welche vom Lageristen bestimmt und in Rechnung gestellt werden und den Bedingungen dieser Vereinbarung zu. BEWEGUNG VON WAREN
Das vertrag über lagerung von waren es hat 6 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt rechtliches unterlagen.
VERTRAG ÜBER DIE LAGERUNG VON WAREN Dieser Vertrag über die Lagerung von Waren (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DATUM], ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Einlagernde"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES LAGERISTEN] (der "Lagerist"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] In Übereinstimmung der Bedingungen dieser Vereinbarung vereinbaren die Parteien wie folgt: KOSTEN DER LAGERUNG UND DER BEARBEITUNG Der Einlagernde engagiert den Lageristen zur Durchführung, Lagerung und Bearbeitung der folgenden Waren, welche in dieser Vereinbarung als "Waren" bezeichnet werden, wie vom Einlagernden während der Laufzeit dieser Vereinbarung benötigt, zu den folgenden Kosten, und der Lagerist stimmt zu, diese Tätigkeiten durchzuführen: Waren Art des Containers Größe Bruttogewicht Lagergebühren pro Monat Bearbeitungsrate (hinein & hinaus) LAUFZEIT DER VEREINBARUNG Diese Vereinbarung gilt für [ANZAHL] Monate, beginnt am [datUM] und endet am [datuM]. LAGERUNG VON WAREN Alle Kosten für die Lagerung sind pro [paKET ODER ANDERE VEREINBARTE MENGE] pro Monat zu verstehen. Lagergebühren fallen ab jenem Tag an, an dem der Lagerist die Aufbewahrung, Betreuung und Kontrolle über die Waren akzeptiert, unabhängig vom Tag der Entladung oder dem Datum, zu dem eine Lagerrechnung ausgestellt wird. Außer wie in Paragraph 4 dieser Sektion angegeben, gilt die Lagergebühr eines vollen Monats für alle Waren, die zwischen dem ersten und dem fünfzehnten (inklusive) eines Kalendermonats eintreffen; die Lagergebühr eines halben Monats wird für Waren fällig, die zwischen dem ersten und dem letzten Tag (inklusive) des Kalendermonats eintreffen; und die Lagergebühr eines vollen Monats gilt für alle Güter, die sich am ersten Tag des nächsten Kalendermonats im Lager befinden. Alle Lagergebühren sind am ersten Tag der Lagerung für den laufenden Monat, und danach immer am ersten Tag des Kalendermonats, fällig und zahlbar. Wenn einvernehmlich zwischen dem Lageristen und dem Einlagernden vereinbart, gilt ein Lagermonat von einem beliebigen Tag des Kalendermonats bis zum, aber nicht inklusive, demselben Tag des nächsten Kalendermonats. Alle Lagergebühren werden am ersten Tag des Lagermonats fällig und zahlbar. WARENBEARBEITUNG Die in Sektion 1 dargelegten Bearbeitungsgebühren decken die gewöhnliche Arbeit beim Erhalt von Waren am Tor des Lagers, bei der Platzierung der Waren im Lagerraum und beim erneuten Transport vom Tor des Lagers ab. Die Bearbeitungsgebühren werden beim Erhalt der Waren fällig und zahlbar. Falls nicht anders vereinbart, fällt für die folgenden Services eine zusätzliche Gebühr an: Arbeit für das Ent- und Beladen von Gütern. Erhalt und Bearbeitung von beschädigten Waren. Ent- und Beladen in Autos und andere Fahrzeuge, nicht am Tor des Lagers. Arbeit und Materialien, welche bei der Beladung von Eisenbahnen und anderen Fahrzeigen anfallen. Bearbeitung von Waren, welche in größeren Mengen geliefert werden, als bestellt. Der Lagerist haftet nicht für Standgelder, Verspätungen bei der Entladung von ankommenden Fahrzeuge oder Verspätungen bei oder Organisation und Beladung von Fahrzeugen für den Abtransport, außer der Lagerist hat verabsäumt, angemessene Sorgfalt anzuwenden. SPEZIELLE SERVICES Spezielle Services inklusive, sind aber nicht limitiert auf die folgenden, müssen vom dem Einlagernden vom Lageristen gegen zusätzliche Gebühren zur Verfügung gestellt werden: Lagerarbeit, für andere Services als die Bearbeitung und Lagerung. Entgegennahme oder Lieferung von Waren, nach vorhergehender Vereinbarung, außerhalb der Geschäftszeiten. Bereitstellung von Verpackungen, Verklammerungen, Packmaterialien oder anderen speziellen Produkten. Kommunikationsservices, inklusive Porto, Fernschreiber, Telegramm oder Telefon, falls die Services mehr als normale Inventarberichterstattung beinhalten, oder wenn, auf Anfrage des Einlagernden, Kommunikationen auf anderen Wegen als der regulären Post versendet werden. Erstellung von speziellen Lagerberichten. Berichte über angegebene Gewichte, Seriennummern oder andere Daten von Paketen. Physische Kontrolle der Waren. Bearbeitung der Transitrechnungslegung. LAGERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS Für die Lagerung von Waren unter Zollverschluss fallen zusätzliche Gebühren, zu den normalen Gebühren, an. MINDESTGEBÜHREN Die Mindestgebühren sind wie folgt: Eine minimale Lagergebühr von [BETRAG] pro Monat. Eine minimale Bearbeitungsgebühr von [BETRAG] pro Charge. Eine minimale Monatsgebühr für jedes Konto, im Falle dass der Einlagernde mehrere Konten besitzt, von denen alle separate Berichte und Rechnungen benötigen. Eine Mindestgebühr pro Typ, Marke oder Art in Falle, dass eine Lagerrechnung mehr als eine Charge beinhaltet oder wenn eine Charge gemischt ist. LAGERUNGSANGEBOT Alle Waren zu Lagerung müssen zum Lagerraum des Lageristen in [adressE], [STADT], [STAAT] korrekt markiert und für die Bearbeitung verpackt geliefert werden. Der Einlagernde muss vor oder bei der Lieferung ein Liste zur Verfügung stellen, auf der Typen, Marken und Größen, die einzeln gelagert und verrechnet werden müssen, die Lagerungsklasse und andere Services vermerkt sind. LIEFERUNG VON WAREN Der Einlagernde erklärt und stimmt zu, keine Waren an den Lageristen als Empfänger zu versenden. Im Falle eines Vertragsbruches dieser Vereinbarung, indem Waren an den Lageristen als Empfänger gesendet werden, muss der Einlagernde den Spediteur der Waren vor der Lieferung schriftlich informieren, und eine Kopie dieser Mitteilung an den Lageristen senden, dass der Lagerist ein Lagerist ist und kein Rechte oder Interessen an den Waren hat. Weiters hält der Einlagernde den Lageristen vor allen Klagen betreffend unbezahlte Transportkosten, inklusive Standgelder oder andere Gebühren, die in Verbindung mit den so gelieferten Waren stehen, schadlos. Im Falle, dass der Einlagernde verabsäumt, den Lageristen in Übereinstimmung mit dieser Bedingung zu informieren, hat der Lagerist das Recht, Waren abzulehnen und haftet nicht für Verluste, Verletzungen oder Schäden an Waren. ABLEHNUNG VON WAREN Der Lagerist kann Waren, die für die Lagerung und andere Services bestimmt sind, verweigern, welche nicht der Beschreibung in dieser Vereinbarung entsprechen. Wenn der Lagerist solche Waren akzeptiert, stimmt der Einlagernde Gebühren, welche vom Lageristen bestimmt und in Rechnung gestellt werden und den Bedingungen dieser Vereinbarung zu. BEWEGUNG VON WAREN
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