Das verkauf von immaterialgüterrecht es hat 7 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt rechtliches unterlagen.
VERKAUF VON IMMATERIALGÜTERRECHT Folgender Vertrag über den Verkauf von Immaterialgüterrecht (der "Vertrag") tritt am [DATUM] in Kraft und wird geschlossen ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Verkäufer"), eines Unternehmens, das den Gesetzen [des Bundeslandes/des Staats] [BUNDESLAND/STAAT] unterliegt, mit seinem Firmensitz in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES KÄUFERS] (der "Käufer"), einem Unternehmen, das den Gesetzen [des Bundeslandes/des Staats] [BUNDESLAND/STAAT] unterliegt, mit seinem Firmensitz in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] Der Verkäufer ist der Eigentümer des Immaterialgüterrechts, welches in , dem Vertrag beigefügten, Anlagen A und B detailliert geschildert wird. Des Weiteren beabsichtigt der Käufer, unwiderruflich alle Rechte und Ansprüche an besagtem Immaterialgüterrecht zu erwerben und nach seinem Ermessen zu verwerten. Die Vertragsparteien treffen folgende rechtsverbindliche Vereinbarungen: Definitionen "Technologie" bezeichnet jegliche Art von Technologie, die Eigentum des Verkäufers ist, an den Käufer verkauft wird und mit [PRODUKTEN/DIENSTLEISTUNGEN] in Verbindung steht. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf, jegliches Immaterialgüterrecht und technische Daten. "Immaterialgüterrecht" bezeichnet alle Patente, Markenzeichen, Urheberrechte, Systementwürfe und anderes Immaterialgüterrecht, egal ob registriert oder nicht, welches Eigentum des Verkäufers ist und an den Käufer verkauft wird, und in Verbindung mit dem in Anlage A beschriebenen Immaterialgüterrecht steht. "Dokumente" bezeichnen alle Informationen, welche in jeglicher konkreter Form und Ausdrucksweise vorliegen, sowie deren Kopien. "Technische Daten" bezeichnen, ohne Einschränkung, jegliches Fachwissen und damit verbundene technische Erkenntnisse des Verkäufers, welche Bezug zum besagten Immaterialgüterrecht haben und in Anlage A geschildert sind: (a) Alle Betriebsgeheimnisse und sonstiges urheberrechtlich geschütztes Fachwissen, öffentliche Informationen, nicht durch Urheberrecht geschützte fachspezifische Kenntnisse und Erfindungsmeldungen; (b) Alle fachlichen und geschäftlichen Erkenntnisse jeglicher Form; (c) Alle dokumentierten Erzeugnisse, die aus Forschung, Entwicklung, Vorführungen oder Maschinenbau stammen; (d) Alle Informationen, welche verwendet werden oder verwendet werden können, um eine Entwicklung, einen Arbeitsablauf oder einen Arbeitsschritt zu bestimmen, oder von Nöten sind um Material und Ausrüstung zu produzieren, zu unterstützen oder zu bedienen. (e) Alle anderen Aufzeichnungen, Pläne, Muster, Ablaufdiagramme, Ausrüstung, Betriebsmittelverzeichnisse, Software, Spezifikationen, Formeln, Entwürfe, technische Daten, Beschreibungen, zugehörige Anleitungen, Unterlagen und Dienstanweisungen. Verkauf und Abtretung des Immaterialgüterrechts Hiermit verkauft und überschreibt der Verkäufer unwiderruflich alle Rechte und Ansprüche (inklusive, aber nicht beschränkt auf, alle Kennzeichenrechte, alle Rechte davon abgeleitete Erzeugnisse zu erstellen, alle Geschäfts- und Firmenwerte und alle sonstigen Ansprüche) an besagtem Immaterialgüterrecht an den Käufer. Vertragliche Gegenleistung Als Gegenleistung für den Verkauf besagter Rechte und der in Artikel 2 festgelegten Bestimmungen, verpflichtet sich der Käufer an den Verkäufer den Betrag von [BETRAG] zu bezahlen, zahlbar innerhalb von [ZEITRAUM] nachdem dieser Vertrag in Kraft tritt, d.h., der vollständige Betrag muss beim Verkäufer bis zum [DATUM] eingegangen sein. Der Gesamtpreis aller verkauften Posten gliedert sich wie folgt auf: [PRODUKT 1], [PRODUKT 2], [MARKENZEICHEN 1], [USW.]. Zusicherungen und Gewährleistungen Der Verkäufer gewährleistet und sichert dem Käufer Folgendes zu: (a) Der Verkäufer hat das Recht, den Anspruch und die Befugnis diesen Vertrag zu schließen; (b) Der Verkäufer ist der alleinige Eigentümer alle Rechte und Ansprüche an besagter Technologie, welche frei von jeglichen Sicherungsrechten, Abgaben und Lizenzgebühren sind. (c) Der Verkäufer sichert zu, dass alle Dokumente, elektronischen Aufzeichnungen, Datenträger und anderen Materialen jeglicher Art, welche die Technologie, oder Teile davon, enthalten, an den Käufer übergeben wurden. Des Weiteren verpflichtet sich der Verkäufer, die Technologie oder Teile davon nach erfolgreichem Vertragsschluss in keiner Form zurückzubehalten. Ausnahmen sind nur geduldet, sofern nachfolgend ausdrücklich festgehalten. (d) Das Immaterialgüterrecht verletzt keinerlei Rechte juristischer Personen oder sonstiger Rechtsgebilde; (e) Es bestehen keine schwebenden oder angedrohten Rechtsansprüche in Bezug auf die Rechte des Verkäufers am Immaterialgüterrecht; (f) Dieser Vertrag ist rechtskräftig, bindend und durchsetzbar in Übereinstimmungen mit seinen Vertragsbedingungen; (g) Der Verkäufer ist nicht Gegenstand eines Vertrags, Urteilsspruchs oder Erlasses, welcher im Widerspruch zu den hier geschilderten Vertragsbedingungen steht; Anwaltsgebühren
Das verkauf von immaterialgüterrecht es hat 7 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt rechtliches unterlagen.
VERKAUF VON IMMATERIALGÜTERRECHT Folgender Vertrag über den Verkauf von Immaterialgüterrecht (der "Vertrag") tritt am [DATUM] in Kraft und wird geschlossen ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Verkäufer"), eines Unternehmens, das den Gesetzen [des Bundeslandes/des Staats] [BUNDESLAND/STAAT] unterliegt, mit seinem Firmensitz in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES KÄUFERS] (der "Käufer"), einem Unternehmen, das den Gesetzen [des Bundeslandes/des Staats] [BUNDESLAND/STAAT] unterliegt, mit seinem Firmensitz in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] Der Verkäufer ist der Eigentümer des Immaterialgüterrechts, welches in , dem Vertrag beigefügten, Anlagen A und B detailliert geschildert wird. Des Weiteren beabsichtigt der Käufer, unwiderruflich alle Rechte und Ansprüche an besagtem Immaterialgüterrecht zu erwerben und nach seinem Ermessen zu verwerten. Die Vertragsparteien treffen folgende rechtsverbindliche Vereinbarungen: Definitionen "Technologie" bezeichnet jegliche Art von Technologie, die Eigentum des Verkäufers ist, an den Käufer verkauft wird und mit [PRODUKTEN/DIENSTLEISTUNGEN] in Verbindung steht. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf, jegliches Immaterialgüterrecht und technische Daten. "Immaterialgüterrecht" bezeichnet alle Patente, Markenzeichen, Urheberrechte, Systementwürfe und anderes Immaterialgüterrecht, egal ob registriert oder nicht, welches Eigentum des Verkäufers ist und an den Käufer verkauft wird, und in Verbindung mit dem in Anlage A beschriebenen Immaterialgüterrecht steht. "Dokumente" bezeichnen alle Informationen, welche in jeglicher konkreter Form und Ausdrucksweise vorliegen, sowie deren Kopien. "Technische Daten" bezeichnen, ohne Einschränkung, jegliches Fachwissen und damit verbundene technische Erkenntnisse des Verkäufers, welche Bezug zum besagten Immaterialgüterrecht haben und in Anlage A geschildert sind: (a) Alle Betriebsgeheimnisse und sonstiges urheberrechtlich geschütztes Fachwissen, öffentliche Informationen, nicht durch Urheberrecht geschützte fachspezifische Kenntnisse und Erfindungsmeldungen; (b) Alle fachlichen und geschäftlichen Erkenntnisse jeglicher Form; (c) Alle dokumentierten Erzeugnisse, die aus Forschung, Entwicklung, Vorführungen oder Maschinenbau stammen; (d) Alle Informationen, welche verwendet werden oder verwendet werden können, um eine Entwicklung, einen Arbeitsablauf oder einen Arbeitsschritt zu bestimmen, oder von Nöten sind um Material und Ausrüstung zu produzieren, zu unterstützen oder zu bedienen. (e) Alle anderen Aufzeichnungen, Pläne, Muster, Ablaufdiagramme, Ausrüstung, Betriebsmittelverzeichnisse, Software, Spezifikationen, Formeln, Entwürfe, technische Daten, Beschreibungen, zugehörige Anleitungen, Unterlagen und Dienstanweisungen. Verkauf und Abtretung des Immaterialgüterrechts Hiermit verkauft und überschreibt der Verkäufer unwiderruflich alle Rechte und Ansprüche (inklusive, aber nicht beschränkt auf, alle Kennzeichenrechte, alle Rechte davon abgeleitete Erzeugnisse zu erstellen, alle Geschäfts- und Firmenwerte und alle sonstigen Ansprüche) an besagtem Immaterialgüterrecht an den Käufer. Vertragliche Gegenleistung Als Gegenleistung für den Verkauf besagter Rechte und der in Artikel 2 festgelegten Bestimmungen, verpflichtet sich der Käufer an den Verkäufer den Betrag von [BETRAG] zu bezahlen, zahlbar innerhalb von [ZEITRAUM] nachdem dieser Vertrag in Kraft tritt, d.h., der vollständige Betrag muss beim Verkäufer bis zum [DATUM] eingegangen sein. Der Gesamtpreis aller verkauften Posten gliedert sich wie folgt auf: [PRODUKT 1], [PRODUKT 2], [MARKENZEICHEN 1], [USW.]. Zusicherungen und Gewährleistungen Der Verkäufer gewährleistet und sichert dem Käufer Folgendes zu: (a) Der Verkäufer hat das Recht, den Anspruch und die Befugnis diesen Vertrag zu schließen; (b) Der Verkäufer ist der alleinige Eigentümer alle Rechte und Ansprüche an besagter Technologie, welche frei von jeglichen Sicherungsrechten, Abgaben und Lizenzgebühren sind. (c) Der Verkäufer sichert zu, dass alle Dokumente, elektronischen Aufzeichnungen, Datenträger und anderen Materialen jeglicher Art, welche die Technologie, oder Teile davon, enthalten, an den Käufer übergeben wurden. Des Weiteren verpflichtet sich der Verkäufer, die Technologie oder Teile davon nach erfolgreichem Vertragsschluss in keiner Form zurückzubehalten. Ausnahmen sind nur geduldet, sofern nachfolgend ausdrücklich festgehalten. (d) Das Immaterialgüterrecht verletzt keinerlei Rechte juristischer Personen oder sonstiger Rechtsgebilde; (e) Es bestehen keine schwebenden oder angedrohten Rechtsansprüche in Bezug auf die Rechte des Verkäufers am Immaterialgüterrecht; (f) Dieser Vertrag ist rechtskräftig, bindend und durchsetzbar in Übereinstimmungen mit seinen Vertragsbedingungen; (g) Der Verkäufer ist nicht Gegenstand eines Vertrags, Urteilsspruchs oder Erlasses, welcher im Widerspruch zu den hier geschilderten Vertragsbedingungen steht; Anwaltsgebühren
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