Das vereinbarung über den kauf und verkauf von aktien durch andere aktionäre oder das unternehmen es hat 9 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt finanzen & buchführung unterlagen.
VEREINBARUNG ÜBER DEN KAUF UND VERKAUF VON AKTIEN DURCH ANDERE AKTIONÄRE ODER DAS UNTERNEHMEN Diese Vereinbarung über den Kauf und Verkauf von Aktien (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DATUM], ZWISCHEN: [NAME DES AKTIONÄRS 1] (der "Übertragende"), eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in [ADRESSE] [NAME DES AKTIONÄRS 2] (der "Käufer"), eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in [ADRESSE] hierin getrennt als "Aktionär" und gemeinsam als "Aktionäre" bezeichnet UND: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Verkäufer"), ein Unternehmen, welches nach den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] gegründet wurde und besteht und dessen Hauptniederlassung sich in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet BEZEUGT: Die Aktionäre zusammen besitzen [%] der Aktien in Umlauf des Aktienkapitals des Unternehmens. Wie hier verwendet bedeutet der Begriff "Aktien" alle Stammaktien zu [WERT] pro Aktie, die gegenwärtig Eigentum des Unternehmens sind oder hiernach von den Parteien erworben werden. Die Aktionäre sind aktiv in der Führung der Geschäfte des Unternehmens engagiert und es ist so zu betrachten, dass Erfolg oder Misserfolg des Körperschaftsunternehmens zu allen Zeiten in hohem Maße von den persönlichen Fähigkeiten der Aktionäre abhängig ist. Weder jetzt noch höchstwahrscheinlich in der Zukunft wird ein substanzieller Markt für die Aktien des Unternehmens existieren. Aus den vorstehenden Gründen wünschen die Parteien für den Kauf von Aktien durch einen anderen Aktionär oder durch das Unternehmen, die eine Partei zu verkaufen wünscht, sowie für den Kauf von Aktien durch das Unternehmen, die einer verstorbenen Partei gehören, vorzusorgen. ES WIRD DAHER unter Berücksichtigung der gegenseitigen Versprechungen und Zustimmung, wie hier ausgeführt, wie folgt übereingestimmt: BESCHRÄNKUNG WÄHREND DER LEBENSDAUER Kein Aktionär darf Aktien des Aktienkapitals des Unternehmens während dessen Lebenszeit an irgendeine Person, eine Firma oder ein Unternehmen ohne die Zustimmung des Unternehmens und der anderen Aktionäre übertragen oder belasten, es sei denn, der Aktionär, der den Wunsch hat, die Übertragung oder Belastung durchzuführen (im Folgenden auch als der "Übertragende" bezeichnet) zunächst ein Angebot, wie im Folgenden beschrieben, unterbreitet hat und ein solches Angebot abgelehnt wurde. Angebot des Übertragenden Das Angebot hat anteilig zunächst an den/die anderen Aktionär(e) zu erfolgen und setzt sich aus einem Angebot, sämtliche Aktien des Aktienkapitals des Unternehmens, welche dem Übertragenden gehören, zu veräußern oder zu belasten zusammen, dem eine Erklärung beigefügt ist, welche die Absicht der Übertragung, die Namen und die Anschriften der voraussichtlichen Übertragungsempfänger, die Anzahl der Aktien am Aktienkapitals, die davon betroffen sind, sowie die Bedingungen für die Übertragung oder Belastung enthalten. Annahme des Angebots Innerhalb von [NUMMER] Tage nach Erhalt eines solchen Angebots durch den/die anderen Aktionär(e) kann/können diese(r) nach eigenem Ermessen entscheiden, das Angebot anzunehmen. Wenn ein solches Angebot von dem/den anderen Aktionär(en) nicht akzeptiert wird, kann das Unternehmen innerhalb von [NUMMER] Tagen nach der Ablehnung eines solchen Angebots nach eigenem Ermessen entscheiden, das Angebot anzunehmen. Das Unternehmen übt seine Option aus, indem es darüber Mitteilung an den Übertragenden und den/die anderen Aktionär(e) erteilt. Der/die anderen Aktionär(e) übt/üben seine/ihre Option aus, indem er/sie Mitteilung an den Übertragenden und das Unternehmen erteilt. In jedem Fall muss in der Mitteilung der Termin für den Abschluss der Transaktion angegeben werden, der nicht später als [ANZAHL] Tage nach dem Datum der erteilten Mitteilung sein darf. Kaufpreis Der Kaufpreis oder die Gegenleistung für die Belastung der Aktien des Aktienkapitals des Unternehmens, die dem Übertragenden gehören, ist in Abschnitt 3 dieser Satzung festgelegt. Abschluss der Transaktion Der Abschluss der Transaktion erfolgt in der Hauptniederlassung des Unternehmens. Die Gegenleistung wie in Abschnitt 3 dieser Vereinbarung bezahlt. Zertifikate für alle Aktien, die so verkauft oder belastet werden, das Eigentum, welches an das Unternehmen oder an den kaufenden Aktionär, je nach Sachlage, übertragen wird, hat vom Übertragenden spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses übergeben zu werden. Freistellung von Beschränkungen Wenn das Angebot weder vom Unternehmen noch von dem/den anderen Aktionär(en) akzeptiert wird, kann der Übertragende eine Übertragung in gutem Glauben an den möglichen Übertragungsempfänger in einer dem Angebot beigefügten Erklärung durchführen, wobei eine solche Übertragung nur in strikter Übereinstimmung mit den hier enthaltenen Bedingungen gestattet ist. Wenn allerdings der Übertragende eine solche Übertragung nicht innerhalb von [NUMMER] Tagen nach Ablauf der Entscheidungsperiode des/der anderen Aktionär(e) durchführt, unterliegen solche Aktien des Aktienkapitals erneut den Beschränkungen dieser Vereinbarung, wobei nichts hierin als Freistellung der Aktien des Unternehmens von diesen Einschränkungen oder gesetzlichen Anforderungen für die Übertragung von Aktien ausgelegt werden kann. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Jeder Aktionär, dessen Beschäftigungsverhältnis in irgendeiner Eigenschaft mit dem Unternehmen oder ihrer Tochtergesellschaften aus irgendeinem Grund, freiwillig oder unfreiwillig, beendet wird, ist so einzustufen, dass er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Angebot für alle seine Aktien gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung für den in Abschnitt 3 angegebenen Kaufpreis unterbreitet hat. Unterabschnitt "S"-Status [NUR U.S.A.] Wenn zum Zeitpunkt der hierin gestatteten Übertragung der Aktien, das Unternehmen eine "S"-Körperschaft ist, ist der Übertragungsempfänger und neue Aktionär verpflichtet, schriftlich zu bestätigen, dass er den "S"-Status ohne die einstimmige Billigung aller anderen Aktionäre nicht widerruft. KAUF IM TODESFALL Nach dem Tod eines Aktionärs (im Folgenden "Erblasser" genannt) sind alle Aktien aus dem Aktienkapital des Unternehmens, welche er besitzt und dessen Nachlass ist, wie hier vorgesehen, zu verkaufen und zu kaufen: Verpflichtung des Unternehmens zum Kauf Das Unternehmen hat vom persönlichen Beauftragten des Erblassers alle Aktien des Aktienkapitals des Unternehmens, welche dem Erblasser gehören und auf welche der Erblasser oder dessen persönlicher Beauftragter ein Anrecht hat für den in Abschnitt 3 angegebenen Kaufpreis zu kaufen und der persönliche Beauftragte des Erblassers ist verpflichtet, an das Unternehmen zu verkaufen. Abschluss Der Abschluss eines solchen Kaufs und Verkaufs erfolgt in der Hauptniederlassung des Unternehmens zu einem Zeitpunkt, welcher vom Unternehmen festgelegt wird und über welchen der Übertragende [NUMMER] Tage zuvor Mitteilung erhält, wobei dieser Zeitpunkt nicht später als [NUMMER] Tage vor und nicht weniger als [NUMMER] nach dem Zeitpunkt der Qualifikation des persönlichen Beauftragten sein darf. Versicherung Um die Verpflichtung im Rahmen dieser Vereinbarung, die Aktien aus dem Nachlass eines verstorbenen Aktionärs, die er vor seinem Tod besaß, ganz oder teilweise sicherzustellen, hat das Unternehmen die Möglichkeit, Lebensversicherungspolicen für alle Aktionäre über jeden gewünschten Deckungsbetrag zu kaufen. In dem Fall, dass ein Aktionär aufhört, ein Aktionär des Unternehmens zu sein, hat das Unternehmen die Lebensversicherung dieses Aktionärs zu kündigen und für den Fall, dass ein Aktionär seine Bestände an Aktien des Unternehmens erhöht, kann das Unternehmen, wenn es wünscht, eine zusätzliche Lebensversicherung für jenen Aktionär proportional im Verhältnis zum Anstieg der Bestände eines solchen Aktionärs abschließen und aufrechterhalten.
Das vereinbarung über den kauf und verkauf von aktien durch andere aktionäre oder das unternehmen es hat 9 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt finanzen & buchführung unterlagen.
VEREINBARUNG ÜBER DEN KAUF UND VERKAUF VON AKTIEN DURCH ANDERE AKTIONÄRE ODER DAS UNTERNEHMEN Diese Vereinbarung über den Kauf und Verkauf von Aktien (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DATUM], ZWISCHEN: [NAME DES AKTIONÄRS 1] (der "Übertragende"), eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in [ADRESSE] [NAME DES AKTIONÄRS 2] (der "Käufer"), eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in [ADRESSE] hierin getrennt als "Aktionär" und gemeinsam als "Aktionäre" bezeichnet UND: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Verkäufer"), ein Unternehmen, welches nach den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] gegründet wurde und besteht und dessen Hauptniederlassung sich in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet BEZEUGT: Die Aktionäre zusammen besitzen [%] der Aktien in Umlauf des Aktienkapitals des Unternehmens. Wie hier verwendet bedeutet der Begriff "Aktien" alle Stammaktien zu [WERT] pro Aktie, die gegenwärtig Eigentum des Unternehmens sind oder hiernach von den Parteien erworben werden. Die Aktionäre sind aktiv in der Führung der Geschäfte des Unternehmens engagiert und es ist so zu betrachten, dass Erfolg oder Misserfolg des Körperschaftsunternehmens zu allen Zeiten in hohem Maße von den persönlichen Fähigkeiten der Aktionäre abhängig ist. Weder jetzt noch höchstwahrscheinlich in der Zukunft wird ein substanzieller Markt für die Aktien des Unternehmens existieren. Aus den vorstehenden Gründen wünschen die Parteien für den Kauf von Aktien durch einen anderen Aktionär oder durch das Unternehmen, die eine Partei zu verkaufen wünscht, sowie für den Kauf von Aktien durch das Unternehmen, die einer verstorbenen Partei gehören, vorzusorgen. ES WIRD DAHER unter Berücksichtigung der gegenseitigen Versprechungen und Zustimmung, wie hier ausgeführt, wie folgt übereingestimmt: BESCHRÄNKUNG WÄHREND DER LEBENSDAUER Kein Aktionär darf Aktien des Aktienkapitals des Unternehmens während dessen Lebenszeit an irgendeine Person, eine Firma oder ein Unternehmen ohne die Zustimmung des Unternehmens und der anderen Aktionäre übertragen oder belasten, es sei denn, der Aktionär, der den Wunsch hat, die Übertragung oder Belastung durchzuführen (im Folgenden auch als der "Übertragende" bezeichnet) zunächst ein Angebot, wie im Folgenden beschrieben, unterbreitet hat und ein solches Angebot abgelehnt wurde. Angebot des Übertragenden Das Angebot hat anteilig zunächst an den/die anderen Aktionär(e) zu erfolgen und setzt sich aus einem Angebot, sämtliche Aktien des Aktienkapitals des Unternehmens, welche dem Übertragenden gehören, zu veräußern oder zu belasten zusammen, dem eine Erklärung beigefügt ist, welche die Absicht der Übertragung, die Namen und die Anschriften der voraussichtlichen Übertragungsempfänger, die Anzahl der Aktien am Aktienkapitals, die davon betroffen sind, sowie die Bedingungen für die Übertragung oder Belastung enthalten. Annahme des Angebots Innerhalb von [NUMMER] Tage nach Erhalt eines solchen Angebots durch den/die anderen Aktionär(e) kann/können diese(r) nach eigenem Ermessen entscheiden, das Angebot anzunehmen. Wenn ein solches Angebot von dem/den anderen Aktionär(en) nicht akzeptiert wird, kann das Unternehmen innerhalb von [NUMMER] Tagen nach der Ablehnung eines solchen Angebots nach eigenem Ermessen entscheiden, das Angebot anzunehmen. Das Unternehmen übt seine Option aus, indem es darüber Mitteilung an den Übertragenden und den/die anderen Aktionär(e) erteilt. Der/die anderen Aktionär(e) übt/üben seine/ihre Option aus, indem er/sie Mitteilung an den Übertragenden und das Unternehmen erteilt. In jedem Fall muss in der Mitteilung der Termin für den Abschluss der Transaktion angegeben werden, der nicht später als [ANZAHL] Tage nach dem Datum der erteilten Mitteilung sein darf. Kaufpreis Der Kaufpreis oder die Gegenleistung für die Belastung der Aktien des Aktienkapitals des Unternehmens, die dem Übertragenden gehören, ist in Abschnitt 3 dieser Satzung festgelegt. Abschluss der Transaktion Der Abschluss der Transaktion erfolgt in der Hauptniederlassung des Unternehmens. Die Gegenleistung wie in Abschnitt 3 dieser Vereinbarung bezahlt. Zertifikate für alle Aktien, die so verkauft oder belastet werden, das Eigentum, welches an das Unternehmen oder an den kaufenden Aktionär, je nach Sachlage, übertragen wird, hat vom Übertragenden spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses übergeben zu werden. Freistellung von Beschränkungen Wenn das Angebot weder vom Unternehmen noch von dem/den anderen Aktionär(en) akzeptiert wird, kann der Übertragende eine Übertragung in gutem Glauben an den möglichen Übertragungsempfänger in einer dem Angebot beigefügten Erklärung durchführen, wobei eine solche Übertragung nur in strikter Übereinstimmung mit den hier enthaltenen Bedingungen gestattet ist. Wenn allerdings der Übertragende eine solche Übertragung nicht innerhalb von [NUMMER] Tagen nach Ablauf der Entscheidungsperiode des/der anderen Aktionär(e) durchführt, unterliegen solche Aktien des Aktienkapitals erneut den Beschränkungen dieser Vereinbarung, wobei nichts hierin als Freistellung der Aktien des Unternehmens von diesen Einschränkungen oder gesetzlichen Anforderungen für die Übertragung von Aktien ausgelegt werden kann. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Jeder Aktionär, dessen Beschäftigungsverhältnis in irgendeiner Eigenschaft mit dem Unternehmen oder ihrer Tochtergesellschaften aus irgendeinem Grund, freiwillig oder unfreiwillig, beendet wird, ist so einzustufen, dass er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Angebot für alle seine Aktien gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung für den in Abschnitt 3 angegebenen Kaufpreis unterbreitet hat. Unterabschnitt "S"-Status [NUR U.S.A.] Wenn zum Zeitpunkt der hierin gestatteten Übertragung der Aktien, das Unternehmen eine "S"-Körperschaft ist, ist der Übertragungsempfänger und neue Aktionär verpflichtet, schriftlich zu bestätigen, dass er den "S"-Status ohne die einstimmige Billigung aller anderen Aktionäre nicht widerruft. KAUF IM TODESFALL Nach dem Tod eines Aktionärs (im Folgenden "Erblasser" genannt) sind alle Aktien aus dem Aktienkapital des Unternehmens, welche er besitzt und dessen Nachlass ist, wie hier vorgesehen, zu verkaufen und zu kaufen: Verpflichtung des Unternehmens zum Kauf Das Unternehmen hat vom persönlichen Beauftragten des Erblassers alle Aktien des Aktienkapitals des Unternehmens, welche dem Erblasser gehören und auf welche der Erblasser oder dessen persönlicher Beauftragter ein Anrecht hat für den in Abschnitt 3 angegebenen Kaufpreis zu kaufen und der persönliche Beauftragte des Erblassers ist verpflichtet, an das Unternehmen zu verkaufen. Abschluss Der Abschluss eines solchen Kaufs und Verkaufs erfolgt in der Hauptniederlassung des Unternehmens zu einem Zeitpunkt, welcher vom Unternehmen festgelegt wird und über welchen der Übertragende [NUMMER] Tage zuvor Mitteilung erhält, wobei dieser Zeitpunkt nicht später als [NUMMER] Tage vor und nicht weniger als [NUMMER] nach dem Zeitpunkt der Qualifikation des persönlichen Beauftragten sein darf. Versicherung Um die Verpflichtung im Rahmen dieser Vereinbarung, die Aktien aus dem Nachlass eines verstorbenen Aktionärs, die er vor seinem Tod besaß, ganz oder teilweise sicherzustellen, hat das Unternehmen die Möglichkeit, Lebensversicherungspolicen für alle Aktionäre über jeden gewünschten Deckungsbetrag zu kaufen. In dem Fall, dass ein Aktionär aufhört, ein Aktionär des Unternehmens zu sein, hat das Unternehmen die Lebensversicherung dieses Aktionärs zu kündigen und für den Fall, dass ein Aktionär seine Bestände an Aktien des Unternehmens erhöht, kann das Unternehmen, wenn es wünscht, eine zusätzliche Lebensversicherung für jenen Aktionär proportional im Verhältnis zum Anstieg der Bestände eines solchen Aktionärs abschließen und aufrechterhalten.
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