Markenlizenzvertrag

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Das markenlizenzvertrag es hat 10 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt rechtliches unterlagen.

Beispiel für unser Dokument markenlizenzvertrag:

MARKENLIZENZVERTRAG Folgender Markenlizenzvertrag (der "Vertrag") tritt am [DATUM] in Kraft und wird geschlossen ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Lizenzgeber"), einem Unternehmen, das den Gesetzen [des Bundeslandes/des Staats] [BUNDESLAND/STAAT] unterliegt, mit seinem Firmensitz in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES UNTERNEHMENS] (der "Lizenznehmer"), einem Unternehmen, das den Gesetzen [des Bundeslandes/des Staats] [BUNDESLAND/STAAT] unterliegt, mit seinem Firmensitz in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] Im Austausch gegen angemessene Gegenleistungen, deren Erhalt und rechtliche Hinlänglichkeit hiermit ausdrücklich bestätigt werden, einigen sich die Vertragsparteien auf Folgendes: Gemäß einem Kaufvertrag, datiert auf den [BITTE ANGEBEN], zwischen dem Lizenzgeber und Lizenznehmer (der "Kaufvertrag"), verkaufte der Lizenzgeber alle Anlagevermögen und Vermögenswerte (unter Berücksichtigung der hier genannten Ausnahmen) seines Unternehmens [BITTE ANGEBEN] (das "Erworbene Unternehmen") an den Lizenznehmer. Besagte Ausnahmen beinhalten, unter anderem, die Markenzeichen, welche nachfolgend näher definiert werden; Als Bedingung für die Erfüllung von dem durch den Kaufvertrag geplanten Kauf und Verkauf, stimmt der Lizenzgeber zu, dem Lizenznehmer die Nutzung der in Anlage [BITTE ANGEBEN] definierten Markenzeichen zu gewähren. Besagte Anlage (die "Markenzeichen") ist diesem Vertrag hinsichtlich der darin geschilderten Waren und Dienstleistungen beigefügt. Angesichts dessen vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: PRÄAMBEL Die Präambel wird hiermit als Teil des Vertrages festgehalten. LIZENZBEWILLIGUNG Gemäß den hiermit festgelegten Vertragsbedingungen, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das Exklusivrecht ohne nutzungsbedingte Lizenzgebühr, mit dem Recht andere in Übereinstimmung mit den hier geschilderten Vertragsbedingungen zu lizenzieren, die Markenzeichen und Erzeugnisse, die Urheberrechte, wie in Artikel [NUMMER] dargelegt, in [LAND] (der "Geltungsbereich"), ausschließlich in Verbindung mit dem Verkauf und Vertrieb der Waren und Dienstleistungen, festgelegt in Anhang [BITTE ANGEBEN], zu nutzen. Sollte der Lizenzgeber Änderungen an den registrierten Markenzeichen erwirken, was auf Anforderung und auf Kosten des Lizenznehmers geschieht, gilt Selbiges für die zusätzlichen Waren und Dienstleistungen wie festgelegt in Anhang [BITTE ANGEBEN], sofern solch zusätzlichen Waren und Dienstleistungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in annähernd allen [BITTE ANGEBEN] Filialen in [LAND], betrieben vom Lizenznehmer hinsichtlich des erworbenen Unternehmens, zum Kauf angeboten werden, und solch andere Waren und Dienstleistungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in annähernd allen [BITTE ANGEBEN] Filialen in [LAND], betrieben vom Lizenznehmer hinsichtlich des erworbenen Unternehmens zum Kauf angeboten werden. Dies kann regelmäßig in gegenseitigem Übereinkommen, nach vernünftigem Ermessen, von Lizenzgeber und Lizenznehmer vereinbart werden (nachfolgend unter dem Sammelbegriff "Ausgewählte Produkte und Dienstleistungen" zusammengefasst). Der Lizenznehmer verpflichtet keine Markenzeichen in Verbindung mit Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, welche nicht zu den ausgewählten Produkten und Dienstleistungen zählen. Auch wird er keinerlei Markenzeichen außerhalb des festgelegten Geltungsbereichs verwenden. Darüber hinaus ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Markenzeichen (i) in seinem Firmennamen oder (ii) entgegen den hier festgelegten Vertragsbedingungen zu verwenden. Jedoch ist es dem Lizenznehmer erlaubt die Markenzeichen in die öffentliche Beschilderung seiner [BITTE ANGEBEN] Filialen zu integrieren, sofern in besagten Filialen eine beträchtliche Auswahl der ausgewählten Produkte und Dienstleistungen zum Kauf angeboten wird. Des Weiteren ist es dem Lizenznehmer gestattet, mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers (welche dieser nicht ohne triftige Gründe verweigern kann), und, nach Erfüllung von Bedingungen zum Schutz der Unterscheidungskraft und der Firmenwerte der Markenzeichen, wie es vom Lizenzgeber gefordert werden kann, die Markenzeichen in Verbindung mit anderen Worten und Redewendungen im Zusammenhang mit den ausgewählten Produkten und Dienstleistungen zu verwenden. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Markenlizenz ausschließlich auf die hier zugestandenen Rechte limitiert ist und, dass alle anderen Rechte der Markenzeichen in Verbindung mit den momentanen und zukünftigen Geschäftsbetrieben des Lizenzgebers und seinen weltweiten Partnerbetrieben, dem Lizenzgeber und besagten Partnerbetrieben vorbehalten ist. Der Lizenznehmer hat das Recht die Markenlizenz in Verbindung mit jedem durch den Lizenznehmer zustande gekommenen Verkauf zu übertragen, welcher das gesamte, oder annähernd das gesamte, erworbene Unternehmen umfasst. Des Weiteren kann der Lizenznehmer Käufern des gesamten, oder annähernd des gesamten, erworbenen Unternehmens in [BITTE FESTLEGEN] weitere Lizenzen gewähren sowie Tochterunternehmen des Lizenznehmers mit oder ohne Anwendung von Lizenzgebühren oder anderen, an den Lizenznehmer zu entrichtenden Gegenleistungen, ohne die Zustimmung des Lizenzgebers und ohne jegliche Ansprüche seitens des Lizenzgebers auf besagte Lizenzgebühren oder anderweitige Gegenleistungen, oder Teile davon, Lizenzen gewähren; jedoch wird vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer den Lizenzgeber umgehend schriftlich über die Identität und Geschäftsadresse jegliches weiteren Lizenznehmers, oder Bevollmächtigten, informiert. Des Weiteren wird als Bedingung einer solchen Abtretung oder Unterlizenz festgelegt, dass der zusätzliche Lizenznehmer oder Bevollmächtigte einen nachstehend dargelegten Markenlizenzvertrag mit dem Lizenzgeber abschließt. Keine vertragliche Bestimmung kann dazu verwendet werden, um den Lizenznehmer von seinen, hier festgelegten, vertraglichen Pflichten zu entbinden. Die Abtretung dieser Markenlizenz seitens des Lizenznehmers kann nur stattfinden, sofern Bevollmächtigter und Lizenzgeber einen Markenlizenzvertrag abschließen, welcher weitgehend identisch mit hier vorliegender Markenlizenz ist. Verhandlung besagten Vertrags kann vom Lizenzgeber nicht ohne Angabe von triftigen Gründen abgelehnt werden und ist zu alleinigen Kosten des Lizenznehmers abzuschließen. Die gelegentliche Erlaubnis zur Nutzung der Markenzeichen durch zusätzliche Lizenznehmer seitens des ursprünglichen Lizenznehmers wird durch einen Lizenzvertrag zwischen Lizenzgeber, Lizenznehmer und dem zusätzlichen Lizenznehmer geregelt. Besagter Lizenzvertrag wird keine weniger strengen Vertragsbedingungen seitens des zusätzlichen Lizenznehmers in Bezug auf die Nutzung der Markenzeichen durch besagten Lizenznehmer im Vergleich zum ursprünglichen Lizenznehmer umfassen. Gleichfalls, werden dem zusätzlichen Lizenznehmer keine umfassenderen Rechte an der Nutzung der Markenzeichen gewährt, als sie dem ursprünglichen Lizenznehmer zugestanden wurden. Ohne die Gültigkeit des Obenstehenden einzuschränken, verpflichtet sich der zusätzliche Lizenznehmer sich durch einen derartigen Lizenzvertrag der Qualitätssicherung und Markenzeichenbestimmung zu unterwerfen, wie es in den Artikeln [NUMMER] und [NUMMER] nachstehend erläutert wird. Hiermit ernennt der Lizenzgeber den Lizenznehmer zu seinem Handelsbevollmächtigten, welcher die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten seitens der zusätzlichen Lizenznehmer im Hinblick auf deren jeweilige Lizenzverträge sicherstellt. Dies beinhaltet, ohne die Gültigkeit des Obenstehenden einzuschränken, die hier aufgeführten Bestimmungen zur Qualitätssicherung. Der Lizenznehmer nimmt die hiermit übertragene Verantwortung entgegen. Die Ernennung des Lizenznehmers als Handelsbevollmächtigter bezieht sich ausschließlich auf die hier geschilderten vertraglichen Zweckbestimmungen. LAUFZEIT

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MARKENLIZENZVERTRAG Folgender Markenlizenzvertrag (der "Vertrag") tritt am [DATUM] in Kraft und wird geschlossen ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Lizenzgeber"), einem Unternehmen, das den Gesetzen [des Bundeslandes/des Staats] [BUNDESLAND/STAAT] unterliegt, mit seinem Firmensitz in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES UNTERNEHMENS] (der "Lizenznehmer"), einem Unternehmen, das den Gesetzen [des Bundeslandes/des Staats] [BUNDESLAND/STAAT] unterliegt, mit seinem Firmensitz in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] Im Austausch gegen angemessene Gegenleistungen, deren Erhalt und rechtliche Hinlänglichkeit hiermit ausdrücklich bestätigt werden, einigen sich die Vertragsparteien auf Folgendes: Gemäß einem Kaufvertrag, datiert auf den [BITTE ANGEBEN], zwischen dem Lizenzgeber und Lizenznehmer (der "Kaufvertrag"), verkaufte der Lizenzgeber alle Anlagevermögen und Vermögenswerte (unter Berücksichtigung der hier genannten Ausnahmen) seines Unternehmens [BITTE ANGEBEN] (das "Erworbene Unternehmen") an den Lizenznehmer. Besagte Ausnahmen beinhalten, unter anderem, die Markenzeichen, welche nachfolgend näher definiert werden; Als Bedingung für die Erfüllung von dem durch den Kaufvertrag geplanten Kauf und Verkauf, stimmt der Lizenzgeber zu, dem Lizenznehmer die Nutzung der in Anlage [BITTE ANGEBEN] definierten Markenzeichen zu gewähren. Besagte Anlage (die "Markenzeichen") ist diesem Vertrag hinsichtlich der darin geschilderten Waren und Dienstleistungen beigefügt. Angesichts dessen vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: PRÄAMBEL Die Präambel wird hiermit als Teil des Vertrages festgehalten. LIZENZBEWILLIGUNG Gemäß den hiermit festgelegten Vertragsbedingungen, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das Exklusivrecht ohne nutzungsbedingte Lizenzgebühr, mit dem Recht andere in Übereinstimmung mit den hier geschilderten Vertragsbedingungen zu lizenzieren, die Markenzeichen und Erzeugnisse, die Urheberrechte, wie in Artikel [NUMMER] dargelegt, in [LAND] (der "Geltungsbereich"), ausschließlich in Verbindung mit dem Verkauf und Vertrieb der Waren und Dienstleistungen, festgelegt in Anhang [BITTE ANGEBEN], zu nutzen. Sollte der Lizenzgeber Änderungen an den registrierten Markenzeichen erwirken, was auf Anforderung und auf Kosten des Lizenznehmers geschieht, gilt Selbiges für die zusätzlichen Waren und Dienstleistungen wie festgelegt in Anhang [BITTE ANGEBEN], sofern solch zusätzlichen Waren und Dienstleistungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in annähernd allen [BITTE ANGEBEN] Filialen in [LAND], betrieben vom Lizenznehmer hinsichtlich des erworbenen Unternehmens, zum Kauf angeboten werden, und solch andere Waren und Dienstleistungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in annähernd allen [BITTE ANGEBEN] Filialen in [LAND], betrieben vom Lizenznehmer hinsichtlich des erworbenen Unternehmens zum Kauf angeboten werden. Dies kann regelmäßig in gegenseitigem Übereinkommen, nach vernünftigem Ermessen, von Lizenzgeber und Lizenznehmer vereinbart werden (nachfolgend unter dem Sammelbegriff "Ausgewählte Produkte und Dienstleistungen" zusammengefasst). Der Lizenznehmer verpflichtet keine Markenzeichen in Verbindung mit Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, welche nicht zu den ausgewählten Produkten und Dienstleistungen zählen. Auch wird er keinerlei Markenzeichen außerhalb des festgelegten Geltungsbereichs verwenden. Darüber hinaus ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Markenzeichen (i) in seinem Firmennamen oder (ii) entgegen den hier festgelegten Vertragsbedingungen zu verwenden. Jedoch ist es dem Lizenznehmer erlaubt die Markenzeichen in die öffentliche Beschilderung seiner [BITTE ANGEBEN] Filialen zu integrieren, sofern in besagten Filialen eine beträchtliche Auswahl der ausgewählten Produkte und Dienstleistungen zum Kauf angeboten wird. Des Weiteren ist es dem Lizenznehmer gestattet, mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers (welche dieser nicht ohne triftige Gründe verweigern kann), und, nach Erfüllung von Bedingungen zum Schutz der Unterscheidungskraft und der Firmenwerte der Markenzeichen, wie es vom Lizenzgeber gefordert werden kann, die Markenzeichen in Verbindung mit anderen Worten und Redewendungen im Zusammenhang mit den ausgewählten Produkten und Dienstleistungen zu verwenden. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Markenlizenz ausschließlich auf die hier zugestandenen Rechte limitiert ist und, dass alle anderen Rechte der Markenzeichen in Verbindung mit den momentanen und zukünftigen Geschäftsbetrieben des Lizenzgebers und seinen weltweiten Partnerbetrieben, dem Lizenzgeber und besagten Partnerbetrieben vorbehalten ist. Der Lizenznehmer hat das Recht die Markenlizenz in Verbindung mit jedem durch den Lizenznehmer zustande gekommenen Verkauf zu übertragen, welcher das gesamte, oder annähernd das gesamte, erworbene Unternehmen umfasst. Des Weiteren kann der Lizenznehmer Käufern des gesamten, oder annähernd des gesamten, erworbenen Unternehmens in [BITTE FESTLEGEN] weitere Lizenzen gewähren sowie Tochterunternehmen des Lizenznehmers mit oder ohne Anwendung von Lizenzgebühren oder anderen, an den Lizenznehmer zu entrichtenden Gegenleistungen, ohne die Zustimmung des Lizenzgebers und ohne jegliche Ansprüche seitens des Lizenzgebers auf besagte Lizenzgebühren oder anderweitige Gegenleistungen, oder Teile davon, Lizenzen gewähren; jedoch wird vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer den Lizenzgeber umgehend schriftlich über die Identität und Geschäftsadresse jegliches weiteren Lizenznehmers, oder Bevollmächtigten, informiert. Des Weiteren wird als Bedingung einer solchen Abtretung oder Unterlizenz festgelegt, dass der zusätzliche Lizenznehmer oder Bevollmächtigte einen nachstehend dargelegten Markenlizenzvertrag mit dem Lizenzgeber abschließt. Keine vertragliche Bestimmung kann dazu verwendet werden, um den Lizenznehmer von seinen, hier festgelegten, vertraglichen Pflichten zu entbinden. Die Abtretung dieser Markenlizenz seitens des Lizenznehmers kann nur stattfinden, sofern Bevollmächtigter und Lizenzgeber einen Markenlizenzvertrag abschließen, welcher weitgehend identisch mit hier vorliegender Markenlizenz ist. Verhandlung besagten Vertrags kann vom Lizenzgeber nicht ohne Angabe von triftigen Gründen abgelehnt werden und ist zu alleinigen Kosten des Lizenznehmers abzuschließen. Die gelegentliche Erlaubnis zur Nutzung der Markenzeichen durch zusätzliche Lizenznehmer seitens des ursprünglichen Lizenznehmers wird durch einen Lizenzvertrag zwischen Lizenzgeber, Lizenznehmer und dem zusätzlichen Lizenznehmer geregelt. Besagter Lizenzvertrag wird keine weniger strengen Vertragsbedingungen seitens des zusätzlichen Lizenznehmers in Bezug auf die Nutzung der Markenzeichen durch besagten Lizenznehmer im Vergleich zum ursprünglichen Lizenznehmer umfassen. Gleichfalls, werden dem zusätzlichen Lizenznehmer keine umfassenderen Rechte an der Nutzung der Markenzeichen gewährt, als sie dem ursprünglichen Lizenznehmer zugestanden wurden. Ohne die Gültigkeit des Obenstehenden einzuschränken, verpflichtet sich der zusätzliche Lizenznehmer sich durch einen derartigen Lizenzvertrag der Qualitätssicherung und Markenzeichenbestimmung zu unterwerfen, wie es in den Artikeln [NUMMER] und [NUMMER] nachstehend erläutert wird. Hiermit ernennt der Lizenzgeber den Lizenznehmer zu seinem Handelsbevollmächtigten, welcher die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten seitens der zusätzlichen Lizenznehmer im Hinblick auf deren jeweilige Lizenzverträge sicherstellt. Dies beinhaltet, ohne die Gültigkeit des Obenstehenden einzuschränken, die hier aufgeführten Bestimmungen zur Qualitätssicherung. Der Lizenznehmer nimmt die hiermit übertragene Verantwortung entgegen. Die Ernennung des Lizenznehmers als Handelsbevollmächtigter bezieht sich ausschließlich auf die hier geschilderten vertraglichen Zweckbestimmungen. LAUFZEIT

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