Das lizenzvertrag - nicht-exklusive lizenz zur herstellung es hat 19 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt verkauf & marketing unterlagen.
LIZENZVERTRAG - NICHT-EXKLUSIVE LIZENZ ZUR HERSTELLUNG Dieser Lizenzvertrag - nicht-exklusive Lizenz zur Herstellung (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DaTUM], ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Lizenzgeber"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [NAME DES UNTERNEHMENS] (der "Lizenznehmer"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat ein [BESCHREIBUNG DER ERFINDUNG] ("Erfindung") konzipiert, entwickelt und besitzt diese, welche im Allgemeinen ein neues Produkt ist, welches für [ANGEBEN] in Bezug auf verschiedene Anwendungsbereiche der Nutzung der Erfindung verwendet wird; [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat eine [LAND] Patentanmeldung unter Serien-Nr. [NUMMER] eingereicht, um die Erfindung zu schützen und hat darin die Länder bezeichnet, die im hierzu beigefügten Anhang "A" aufgeführt sind; [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat auch entsprechende ausländische Patentanmeldungen in den Ländern, die im hierzu beigefügten Anhang "B" aufgeführt sind, eingereicht; Der Lizenznehmer erklärt, dass er eine Lizenz erhalten möchte, und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] erklärt, dass es bereit ist, dem Lizenznehmer das ausschließliche Recht zur Herstellung, zur Nutzung und zum Verkauf der lizenzierten Produkte zu gewähren, und das lizenzierte Verfahren im gesamten Gebiet in Bezug auf deren Anwendungsbereiche zu nutzen (wie diese Begriffe nachstehend definiert sind); DAHER, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen und der gegenseitigen Zusagen und Verpflichtungen, die im Folgenden dargelegt sind, haben die Vertragspartner vereinbart und kommen hiermit wie folgt überein: 1. DEFINITIONEN Wenn in dieser Vereinbarung verwendet, hat jeder der folgenden Begriffe die folgenden Bedeutungen, es sei denn, der Zusammenhang erfordert etwas anderes: 1.1 "Anmeldungen" bezeichnet die [LAND] Patentanmeldung unter Serien-Nr. [NUMMER] in Bezug auf die Erfindung sowie ergänzende Angaben und Teilanmeldungen, die daraus entstehen können, sowie Anmeldungen von Verbesserungen im Rahmen dieser Vereinbarung; 1.2 "Zugelassener Unterauftragnehmer" hat die Bedeutung, wie in Abschnitt 3.1 angegeben; 1.3 "Zugelassener Unterlizenznehmer" hat die Bedeutung, wie in Abschnitt 4.1 angegeben; 1.4 "Vertragsjahres" bezeichnet den Zeitraum, der am [DATUM] oder dem Jahrestag davon beginnt, und am folgenden Jahrestag desselben endet; 1.5 "Anwendungsbereich" bezeichnet [ANGEBEN]; 1.6 "Dauer des Praxistests" bezeichnet den Zeitraum, der zum Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung beginnt, und am [DATUM] endet; 1.7 "Eigenes Gebiet" bezeichnet [ÖRTLICHKEIT ANGEBEN]; 1.8 "Lizenziertes Verfahren" bezeichnet jedes Verfahren, welches in der Technologie beschrieben ist; 1.9 "Lizenzierte Produkte" bezeichnen [ANGEBEN]; 1.10 "Nettoverkaufswerts" bezeichnet, den Bruttopreis, der tatsächlich vom Lizenznehmer oder dem zugelassenen Unterlizenznehmer seinen Kunden unabhängig in Rechnung gestellt wird, abzüglich irgendwelcher Verkäufe, Verbrauchsteuern und Nutzungssteuern, Zölle, Versicherung, Frachtkosten, erteilte Gutschriften für zurückgegebene Produkte und üblicherweise auftretenden Handels-, Barzahlungs- oder Mengenrabatten und Preisnachlässen; 1.11 "Fremdgebiet" bezeichnet [ÖRTLICHKEIT ANGEBEN]; 1.12 "Patente" bezeichnen jedes Patent oder alle Patente, die im Gebiet augrund einer Anmeldung ausgestellt oder später erneut ausgestellt wurden; 1.13 "Gründe vor dem Patent" bezeichnen Gründe für die Weigerung, die Patente zu gewähren, und zwar auf der Grundlage, dass ein Anspruch oder Ansprüche unter den Anmeldungen gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art sind, wie der Anspruch oder die Ansprüche eines gültigen, bestehenden Patents; 1.14 "Technische Informationen" beinhalten, sind aber nicht beschränkt auf, alles Wissen, Informationen, Formeln, Zeichnungen, Pläne, Prozesse, Spezifikationen und Know-how, in Bezug auf die Erfindung, welche [NAME IHRES UNTERNEHMENS] derzeit besitzt, [oder später von [NAME IHRES UNTERNEHMENS] während der Laufzeit erhalten oder entwickelt wird]; 1.15 "Technologie" bezeichnet die Erfindung, die Anmeldungen, die Patente und die technischen Informationen; 1.16 "Laufzeit" hat die Bedeutung, wie in Artikel 19 angegeben; 1.17 "Gebiet" bezeichnet kollektiv das eigene Gebiet und das fremde Gebiet, und "Jahr" bezeichnet einen Zeitraum von zwölf Monaten. 2. GEWÄHRUNG DER LIZENZ 2.1 Gemäß den Bedingungen und Konditionen dieser Vereinbarung gewährt [NAME IHRES UNTERNEHMENS] dem Lizenznehmer die nicht-exklusive Lizenz zur Herstellung, zur Nutzung und zum Verkauf der lizenzierten Produkte und des lizenzierten Verfahrens im Gebiet, und nur in Bezug auf deren Anwendungsbereiche zu nutzen. 2.2 (a) Sollten in [LAND] am oder vor dem [DATUM] als Folge der Ablehnung der Anmeldungen aufgrund bestehender Patentgründe keine Patente ausgestellt werden, und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Erfolg ein Einspruchsverfahren gegen diese Ablehnung einzuleiten, kann der Lizenznehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Versäumnis, ein Einspruchsverfahren einzuleiten, nach eigenem Ermessen diese Vereinbarung kündigen und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat gemäß einer solchen Kündigung und auf schriftlichen Antrag des Lizenznehmers dem Lizenznehmer alle Auslagen und Ausgaben für die Entwicklungsarbeiten (angemessen detailliert im Einzelnen nachgewiesen), die dem Lizenznehmer bei der Einführung der Technologie im Gebiet entstanden sind, abzüglich Erträge, die der Lizenznehmer in der Zeit vor einer solchen Ablehnung verdient hat, zu erstatten, vorbehaltlich der Bedingung, dass die Gesamthaftung von [NAME IHRES UNTERNEHMENS] gemäß diesem Abschnitt 2.3(a) [BETRAG] nicht überschreitet. (b) Sollten in [LAND] am oder vor dem [DATUM] als Folge der Ablehnung der Anmeldungen aus anderen Gründen als wegen bestehender Patentgründe keine Patente ausgestellt werden, und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Erfolg ein Einspruchsverfahren gegen diese Ablehnung einzuleiten, kann der Lizenznehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Versäumnis, ein Einspruchsverfahren einzuleiten, nach eigenem Ermessen diese Vereinbarung kündigen und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat gemäß einer solchen Kündigung und auf schriftlichen Antrag des Lizenznehmers dem Lizenznehmer alle Auslagen und Ausgaben für die Entwicklungsarbeiten (angemessen detailliert im Einzelnen nachgewiesen), die dem Lizenznehmer bei der Einführung der Technologie im Gebiet entstanden sind, abzüglich Erträge, die der Lizenznehmer in der Zeit vor einer solchen Ablehnung verdient hat, zu erstatten, vorbehaltlich der Bedingung, dass die Gesamthaftung von [NAME IHRES UNTERNEHMENS] gemäß diesem Abschnitt 2.3(b) [BETRAG] nicht überschreitet. (c) Sollten in irgendeinem andern Land oder in anderen Ländern im Gebiet am oder vor dem [DATUM] als Folge der Ablehnung der Anmeldungen aufgrund bestehender Patentgründe keine Patente ausgestellt werden, und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Erfolg ein Einspruchsverfahren gegen diese Ablehnung einzuleiten, kann der Lizenznehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Versäumnis, ein Einspruchsverfahren einzuleiten, nach eigenem Ermessen diese Vereinbarung für die territoriale Ausdehnung der betroffenen Länder begrenzen und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat auf schriftlichen Antrag des Lizenznehmers dem Lizenznehmer alle Lizenzgebühren, die es in Bezug auf ein solches Land oder solche Länder innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre erhalten hat, zu erstatten.
Das lizenzvertrag - nicht-exklusive lizenz zur herstellung es hat 19 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt verkauf & marketing unterlagen.
LIZENZVERTRAG - NICHT-EXKLUSIVE LIZENZ ZUR HERSTELLUNG Dieser Lizenzvertrag - nicht-exklusive Lizenz zur Herstellung (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DaTUM], ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Lizenzgeber"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [NAME DES UNTERNEHMENS] (der "Lizenznehmer"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat ein [BESCHREIBUNG DER ERFINDUNG] ("Erfindung") konzipiert, entwickelt und besitzt diese, welche im Allgemeinen ein neues Produkt ist, welches für [ANGEBEN] in Bezug auf verschiedene Anwendungsbereiche der Nutzung der Erfindung verwendet wird; [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat eine [LAND] Patentanmeldung unter Serien-Nr. [NUMMER] eingereicht, um die Erfindung zu schützen und hat darin die Länder bezeichnet, die im hierzu beigefügten Anhang "A" aufgeführt sind; [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat auch entsprechende ausländische Patentanmeldungen in den Ländern, die im hierzu beigefügten Anhang "B" aufgeführt sind, eingereicht; Der Lizenznehmer erklärt, dass er eine Lizenz erhalten möchte, und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] erklärt, dass es bereit ist, dem Lizenznehmer das ausschließliche Recht zur Herstellung, zur Nutzung und zum Verkauf der lizenzierten Produkte zu gewähren, und das lizenzierte Verfahren im gesamten Gebiet in Bezug auf deren Anwendungsbereiche zu nutzen (wie diese Begriffe nachstehend definiert sind); DAHER, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen und der gegenseitigen Zusagen und Verpflichtungen, die im Folgenden dargelegt sind, haben die Vertragspartner vereinbart und kommen hiermit wie folgt überein: 1. DEFINITIONEN Wenn in dieser Vereinbarung verwendet, hat jeder der folgenden Begriffe die folgenden Bedeutungen, es sei denn, der Zusammenhang erfordert etwas anderes: 1.1 "Anmeldungen" bezeichnet die [LAND] Patentanmeldung unter Serien-Nr. [NUMMER] in Bezug auf die Erfindung sowie ergänzende Angaben und Teilanmeldungen, die daraus entstehen können, sowie Anmeldungen von Verbesserungen im Rahmen dieser Vereinbarung; 1.2 "Zugelassener Unterauftragnehmer" hat die Bedeutung, wie in Abschnitt 3.1 angegeben; 1.3 "Zugelassener Unterlizenznehmer" hat die Bedeutung, wie in Abschnitt 4.1 angegeben; 1.4 "Vertragsjahres" bezeichnet den Zeitraum, der am [DATUM] oder dem Jahrestag davon beginnt, und am folgenden Jahrestag desselben endet; 1.5 "Anwendungsbereich" bezeichnet [ANGEBEN]; 1.6 "Dauer des Praxistests" bezeichnet den Zeitraum, der zum Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung beginnt, und am [DATUM] endet; 1.7 "Eigenes Gebiet" bezeichnet [ÖRTLICHKEIT ANGEBEN]; 1.8 "Lizenziertes Verfahren" bezeichnet jedes Verfahren, welches in der Technologie beschrieben ist; 1.9 "Lizenzierte Produkte" bezeichnen [ANGEBEN]; 1.10 "Nettoverkaufswerts" bezeichnet, den Bruttopreis, der tatsächlich vom Lizenznehmer oder dem zugelassenen Unterlizenznehmer seinen Kunden unabhängig in Rechnung gestellt wird, abzüglich irgendwelcher Verkäufe, Verbrauchsteuern und Nutzungssteuern, Zölle, Versicherung, Frachtkosten, erteilte Gutschriften für zurückgegebene Produkte und üblicherweise auftretenden Handels-, Barzahlungs- oder Mengenrabatten und Preisnachlässen; 1.11 "Fremdgebiet" bezeichnet [ÖRTLICHKEIT ANGEBEN]; 1.12 "Patente" bezeichnen jedes Patent oder alle Patente, die im Gebiet augrund einer Anmeldung ausgestellt oder später erneut ausgestellt wurden; 1.13 "Gründe vor dem Patent" bezeichnen Gründe für die Weigerung, die Patente zu gewähren, und zwar auf der Grundlage, dass ein Anspruch oder Ansprüche unter den Anmeldungen gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art sind, wie der Anspruch oder die Ansprüche eines gültigen, bestehenden Patents; 1.14 "Technische Informationen" beinhalten, sind aber nicht beschränkt auf, alles Wissen, Informationen, Formeln, Zeichnungen, Pläne, Prozesse, Spezifikationen und Know-how, in Bezug auf die Erfindung, welche [NAME IHRES UNTERNEHMENS] derzeit besitzt, [oder später von [NAME IHRES UNTERNEHMENS] während der Laufzeit erhalten oder entwickelt wird]; 1.15 "Technologie" bezeichnet die Erfindung, die Anmeldungen, die Patente und die technischen Informationen; 1.16 "Laufzeit" hat die Bedeutung, wie in Artikel 19 angegeben; 1.17 "Gebiet" bezeichnet kollektiv das eigene Gebiet und das fremde Gebiet, und "Jahr" bezeichnet einen Zeitraum von zwölf Monaten. 2. GEWÄHRUNG DER LIZENZ 2.1 Gemäß den Bedingungen und Konditionen dieser Vereinbarung gewährt [NAME IHRES UNTERNEHMENS] dem Lizenznehmer die nicht-exklusive Lizenz zur Herstellung, zur Nutzung und zum Verkauf der lizenzierten Produkte und des lizenzierten Verfahrens im Gebiet, und nur in Bezug auf deren Anwendungsbereiche zu nutzen. 2.2 (a) Sollten in [LAND] am oder vor dem [DATUM] als Folge der Ablehnung der Anmeldungen aufgrund bestehender Patentgründe keine Patente ausgestellt werden, und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Erfolg ein Einspruchsverfahren gegen diese Ablehnung einzuleiten, kann der Lizenznehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Versäumnis, ein Einspruchsverfahren einzuleiten, nach eigenem Ermessen diese Vereinbarung kündigen und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat gemäß einer solchen Kündigung und auf schriftlichen Antrag des Lizenznehmers dem Lizenznehmer alle Auslagen und Ausgaben für die Entwicklungsarbeiten (angemessen detailliert im Einzelnen nachgewiesen), die dem Lizenznehmer bei der Einführung der Technologie im Gebiet entstanden sind, abzüglich Erträge, die der Lizenznehmer in der Zeit vor einer solchen Ablehnung verdient hat, zu erstatten, vorbehaltlich der Bedingung, dass die Gesamthaftung von [NAME IHRES UNTERNEHMENS] gemäß diesem Abschnitt 2.3(a) [BETRAG] nicht überschreitet. (b) Sollten in [LAND] am oder vor dem [DATUM] als Folge der Ablehnung der Anmeldungen aus anderen Gründen als wegen bestehender Patentgründe keine Patente ausgestellt werden, und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Erfolg ein Einspruchsverfahren gegen diese Ablehnung einzuleiten, kann der Lizenznehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Versäumnis, ein Einspruchsverfahren einzuleiten, nach eigenem Ermessen diese Vereinbarung kündigen und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat gemäß einer solchen Kündigung und auf schriftlichen Antrag des Lizenznehmers dem Lizenznehmer alle Auslagen und Ausgaben für die Entwicklungsarbeiten (angemessen detailliert im Einzelnen nachgewiesen), die dem Lizenznehmer bei der Einführung der Technologie im Gebiet entstanden sind, abzüglich Erträge, die der Lizenznehmer in der Zeit vor einer solchen Ablehnung verdient hat, zu erstatten, vorbehaltlich der Bedingung, dass die Gesamthaftung von [NAME IHRES UNTERNEHMENS] gemäß diesem Abschnitt 2.3(b) [BETRAG] nicht überschreitet. (c) Sollten in irgendeinem andern Land oder in anderen Ländern im Gebiet am oder vor dem [DATUM] als Folge der Ablehnung der Anmeldungen aufgrund bestehender Patentgründe keine Patente ausgestellt werden, und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Erfolg ein Einspruchsverfahren gegen diese Ablehnung einzuleiten, kann der Lizenznehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Versäumnis, ein Einspruchsverfahren einzuleiten, nach eigenem Ermessen diese Vereinbarung für die territoriale Ausdehnung der betroffenen Länder begrenzen und [NAME IHRES UNTERNEHMENS] hat auf schriftlichen Antrag des Lizenznehmers dem Lizenznehmer alle Lizenzgebühren, die es in Bezug auf ein solches Land oder solche Länder innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre erhalten hat, zu erstatten.
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