Das garantie und aufschub von forderungen es hat 6 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt rechtliches unterlagen.
VEREINBARUNG BETREFFEND DIE GARANTIE UND DEN AUFSCHUB VON FORDERUNGEN Diese Vereinbarung betreffend die Garantie und den Aufschub von Forderungen (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DATUM], ZWISCHEN: [NAME DES ERSTEN BÜRGEN] (der "Erste Bürge"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES ZWEITEN BÜRGEN] (der "Zweite Bürge"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES GLÄUBIGERS] (der "Gläubiger"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Summe von [BETRAG] und andere geldwerter Gegenleistung, deren Erhalt und Angemessenheit hiermit bestätigt wird, vereinbart der Bürge (gemeinsam und gesondert von jedem anderen Bürgen) mit dem Gläubiger wie folgt: GARANTIERTE VERPFLICHTUNGEN Der Bürge garantiert unwiderruflich und auflagenfrei die pünktliche Bezahlung und Durchführung aller Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen (gemeinsam die „Garantierten Verpflichtungen") von [Name des Gläubigers] (der „Gläubiger") an den Bürgen, unabhängig davon, auf welche Art diese Zustandekommen und die gesamte unbezahlte letztgültige Bilanz davon. . KOSTEN UND AUSGABEN Der Bürge stimmt zu, dem Gläubiger auf Anfrage alle Auslagen und Ausgaben (inklusive, ohne Limitierung, Anwaltskosten auf einer Anwalts- und Kundenbasis) zu erstatten, welche durch oder im Namen des Bürgen bei der Durchsetzung seiner Rechte gegen den Gläubiger, betreffend die garantieren Verpflichtungen des Bürgen, entstehen. RECHT AUF SOFORTIGE ZAHLUNG Der Gläubiger ist nicht daran gebunden seine Ersatzansprüche gegen den Bürgen oder andere Personen einzubringen oder Sicherheiten auszuführen, die er in Bezug auf die garantierten Vereinbarungen hat, bevor er das Recht auf Zahlungen vom Bürgen unter dieser Vereinbarung hat und der Bürge verzichtet auf alle Diskussions- oder Aufteilungsleistungen. ZAHLUNG AUF ANFRAGE Die Verbindlichkeiten des Bürgen sind sofort nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung fällig und diese Mitteilung gilt eindeutig als gegeben und übermittel wenn ein Briefumschlag mit einer solchen Mitteilung, der an den Bürgen adressiert ist, zu Händen des Bürgen an der in dieser Vereinbarung angegebenen Adresse oder an einer anderen Adresse, die der Bürge dem Gläubiger schriftlich zukommen lässt, ankommt. Die Verbindlichkeit des Bürgen wird ab dem Datum der Mitteilung und sowohl vor als auch nach dem Urteil zur Rate von [PROZENTSATZ %] pro Jahr verzinst. ABRECHNUNG Jede Abrechnung zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen, oder jede Abrechnung die nicht vor einer Zahlungsanfrage festgelegt oder beigelegt wird, wird jede Abrechnung des Bürgen, in Abwesenheit von offensichtlichen Fehlern, vom Gläubiger als überzeugendes Beweismaterial akzeptiert, dass der Betrag der garantierten Verpflichtungen, der auf diese Weise beigelegt oder angegeben wird, vom Bürgen an den Gläubiger fällig und zahlbar ist. VOLLE HAFTUNG Die Haftung des Bürgen hierunter ist absolut und uneingeschränkt und wird nicht beeinflusst durch: die, vollständige oder teilweise, Ungültigkeit, Nichtdurchsetzbarkeit oder Illegalität von Vereinbarungen, Instrumenten oder anderen Dokumenten, die vom Gläubiger zur Kreation, Darstellung oder als Beweise für die garantierten Verpflichtungen gehalten werden; jede Verteidigung, Gegenforderung oder jedes Recht auf Gegenrechnung, welche dem Gläubiger zur Verfügung stehen; alle Änderungen des Namens, der Gegenstände, des Vermögens, der Gründungsdokumente oder der Verordnungen des Bürgen; jede Übernahme, Fusion oder Neuorganisation des Bürgen oder, im Falle einer Partnerschaft, im Unternehmen, inklusive, ohne Limitierung, auf Grund von Tod, Pensionierung oder einer Mitgliedschaftserlaubnis eines Partners (in welchem Fall diese Vereinbarung für die Gesellschaft oder die Partnerschaft, je nach Fall, gilt, resultierend daraus und fortlaufend danach); oder alle [GESETZ IHRES LANDES], Verordnungen oder andere Umstände, die normalerweise, komplett oder teilweise, eine verfügbare Verteidigung für oder einen Erlass für den Bürgen oder andere Personen, Unternehmen oder Gesellschaften in Bezug auf die garantierten Verpflichtungen oder die Verbindlichkeiten des Bürgen darstellen. GESCHÄFTE DES GLÄUBIGERS Der Gläubiger kann, ohne Vorankündigung an oder Zustimmung durch den Bürgen, Verlängerungen der Zeit und anderer Nachsichten gewähren, Sicherheiten nehmen oder aufgeben, Arrangements akzeptieren, Befreiungen und Ablässe gewähren, unabhängig davon, ob diese komplett, teilweise, konditional oder anders sind, Sicherheiten vollenden oder fast vollenden, Verpflichtungen, Eigentümer oder Vermögenswerte abbauen, welche durch Sicherheiten von [NAME DES UNTERNEHMENS] entstehen und auf andere Weise mit dem Bürgen und anderen (inklusive, ohne Limitierung, andere Bürgen) Sicherheiten verhandeln oder nicht verhandeln, Gelder, die vom Bürgen oder anderen erhalten wurden, einbehalten, die durch nicht ausgeschüttete Sicherheiten entstehen, solche Gelder gegen einen Teil der garantierten Verpflichtungen aufrechnen und diese Aufrechnung ganz oder von Zeit zu Zeit teilweise zu ändern, alles nach Ermessen des Gläubigers und ohne die Verbindlichkeit des Bürgen auf jedwede Weise zu verringern oder aufzuheben, und kein Verlust von oder in Bezug auf Sicherheiten, die vom Gläubiger vom Bürgen oder anderen Personen erhalten wurden, unabhängig davon, ob dies durch die Schuld des Gläubigers oder anders passiert, verringert die Verbindlichkeit des Bürgen oder hebt diese auf. VERBINDLICHKEIT ALS HAUPTSCHULDNER Alle Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die angeblich durch den Bürgen entstehen und dem Gläubiger geschuldet werden, bilden einen Teil der garantierten Verbindlichkeiten, ungeachtet aller Geschäftsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder des Fehlens oder der Limitierung von Status oder Macht des Bürgen oder seiner leitenden Angestellten oder Partner, oder dass der Gläubiger keine juristische Person sein könnte oder alle Unregelmäßigkeiten, Defekte oder Formwidrigkeiten bei der Entstehung solcher Schulden, Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen und alle solchen Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, welche vom Bürgen nicht eintreibbar sind, können vom Bürgen als Hauptschuldner auf Anfrage und mit Zinsen, berechnet und fällig wie in dieser Vereinbarung, eingetrieben werden. FORTDAUERNDE NATUR UND WIEDERINKRAFTSETZUNG Diese Vereinbarung ist eine fortdauernde Garantie und gilt für bzw. sichert alle Zahlungen der garantierten Verpflichtungen und einem abschließenden, offenen Restbetrag davon. Diese Vereinbarung wird erneut eingesetzt, falls zu einem beliebigen Zeitpunkt Zahlungen für garantierte Verpflichtungen storniert werden oder vom Gläubiger auf andere Weise aufgrund der Insolvenz, dem Bankrott oder der Neuorganisation des Bürgen aus jedwedem Grund zurückgezahlt werden müssen, genau als ob diese Zahlung nie getätigt wurde. LIQUIDATION, BANKROTT ETC.
Das garantie und aufschub von forderungen es hat 6 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt rechtliches unterlagen.
VEREINBARUNG BETREFFEND DIE GARANTIE UND DEN AUFSCHUB VON FORDERUNGEN Diese Vereinbarung betreffend die Garantie und den Aufschub von Forderungen (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DATUM], ZWISCHEN: [NAME DES ERSTEN BÜRGEN] (der "Erste Bürge"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES ZWEITEN BÜRGEN] (der "Zweite Bürge"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES GLÄUBIGERS] (der "Gläubiger"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Summe von [BETRAG] und andere geldwerter Gegenleistung, deren Erhalt und Angemessenheit hiermit bestätigt wird, vereinbart der Bürge (gemeinsam und gesondert von jedem anderen Bürgen) mit dem Gläubiger wie folgt: GARANTIERTE VERPFLICHTUNGEN Der Bürge garantiert unwiderruflich und auflagenfrei die pünktliche Bezahlung und Durchführung aller Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen (gemeinsam die „Garantierten Verpflichtungen") von [Name des Gläubigers] (der „Gläubiger") an den Bürgen, unabhängig davon, auf welche Art diese Zustandekommen und die gesamte unbezahlte letztgültige Bilanz davon. . KOSTEN UND AUSGABEN Der Bürge stimmt zu, dem Gläubiger auf Anfrage alle Auslagen und Ausgaben (inklusive, ohne Limitierung, Anwaltskosten auf einer Anwalts- und Kundenbasis) zu erstatten, welche durch oder im Namen des Bürgen bei der Durchsetzung seiner Rechte gegen den Gläubiger, betreffend die garantieren Verpflichtungen des Bürgen, entstehen. RECHT AUF SOFORTIGE ZAHLUNG Der Gläubiger ist nicht daran gebunden seine Ersatzansprüche gegen den Bürgen oder andere Personen einzubringen oder Sicherheiten auszuführen, die er in Bezug auf die garantierten Vereinbarungen hat, bevor er das Recht auf Zahlungen vom Bürgen unter dieser Vereinbarung hat und der Bürge verzichtet auf alle Diskussions- oder Aufteilungsleistungen. ZAHLUNG AUF ANFRAGE Die Verbindlichkeiten des Bürgen sind sofort nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung fällig und diese Mitteilung gilt eindeutig als gegeben und übermittel wenn ein Briefumschlag mit einer solchen Mitteilung, der an den Bürgen adressiert ist, zu Händen des Bürgen an der in dieser Vereinbarung angegebenen Adresse oder an einer anderen Adresse, die der Bürge dem Gläubiger schriftlich zukommen lässt, ankommt. Die Verbindlichkeit des Bürgen wird ab dem Datum der Mitteilung und sowohl vor als auch nach dem Urteil zur Rate von [PROZENTSATZ %] pro Jahr verzinst. ABRECHNUNG Jede Abrechnung zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen, oder jede Abrechnung die nicht vor einer Zahlungsanfrage festgelegt oder beigelegt wird, wird jede Abrechnung des Bürgen, in Abwesenheit von offensichtlichen Fehlern, vom Gläubiger als überzeugendes Beweismaterial akzeptiert, dass der Betrag der garantierten Verpflichtungen, der auf diese Weise beigelegt oder angegeben wird, vom Bürgen an den Gläubiger fällig und zahlbar ist. VOLLE HAFTUNG Die Haftung des Bürgen hierunter ist absolut und uneingeschränkt und wird nicht beeinflusst durch: die, vollständige oder teilweise, Ungültigkeit, Nichtdurchsetzbarkeit oder Illegalität von Vereinbarungen, Instrumenten oder anderen Dokumenten, die vom Gläubiger zur Kreation, Darstellung oder als Beweise für die garantierten Verpflichtungen gehalten werden; jede Verteidigung, Gegenforderung oder jedes Recht auf Gegenrechnung, welche dem Gläubiger zur Verfügung stehen; alle Änderungen des Namens, der Gegenstände, des Vermögens, der Gründungsdokumente oder der Verordnungen des Bürgen; jede Übernahme, Fusion oder Neuorganisation des Bürgen oder, im Falle einer Partnerschaft, im Unternehmen, inklusive, ohne Limitierung, auf Grund von Tod, Pensionierung oder einer Mitgliedschaftserlaubnis eines Partners (in welchem Fall diese Vereinbarung für die Gesellschaft oder die Partnerschaft, je nach Fall, gilt, resultierend daraus und fortlaufend danach); oder alle [GESETZ IHRES LANDES], Verordnungen oder andere Umstände, die normalerweise, komplett oder teilweise, eine verfügbare Verteidigung für oder einen Erlass für den Bürgen oder andere Personen, Unternehmen oder Gesellschaften in Bezug auf die garantierten Verpflichtungen oder die Verbindlichkeiten des Bürgen darstellen. GESCHÄFTE DES GLÄUBIGERS Der Gläubiger kann, ohne Vorankündigung an oder Zustimmung durch den Bürgen, Verlängerungen der Zeit und anderer Nachsichten gewähren, Sicherheiten nehmen oder aufgeben, Arrangements akzeptieren, Befreiungen und Ablässe gewähren, unabhängig davon, ob diese komplett, teilweise, konditional oder anders sind, Sicherheiten vollenden oder fast vollenden, Verpflichtungen, Eigentümer oder Vermögenswerte abbauen, welche durch Sicherheiten von [NAME DES UNTERNEHMENS] entstehen und auf andere Weise mit dem Bürgen und anderen (inklusive, ohne Limitierung, andere Bürgen) Sicherheiten verhandeln oder nicht verhandeln, Gelder, die vom Bürgen oder anderen erhalten wurden, einbehalten, die durch nicht ausgeschüttete Sicherheiten entstehen, solche Gelder gegen einen Teil der garantierten Verpflichtungen aufrechnen und diese Aufrechnung ganz oder von Zeit zu Zeit teilweise zu ändern, alles nach Ermessen des Gläubigers und ohne die Verbindlichkeit des Bürgen auf jedwede Weise zu verringern oder aufzuheben, und kein Verlust von oder in Bezug auf Sicherheiten, die vom Gläubiger vom Bürgen oder anderen Personen erhalten wurden, unabhängig davon, ob dies durch die Schuld des Gläubigers oder anders passiert, verringert die Verbindlichkeit des Bürgen oder hebt diese auf. VERBINDLICHKEIT ALS HAUPTSCHULDNER Alle Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die angeblich durch den Bürgen entstehen und dem Gläubiger geschuldet werden, bilden einen Teil der garantierten Verbindlichkeiten, ungeachtet aller Geschäftsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder des Fehlens oder der Limitierung von Status oder Macht des Bürgen oder seiner leitenden Angestellten oder Partner, oder dass der Gläubiger keine juristische Person sein könnte oder alle Unregelmäßigkeiten, Defekte oder Formwidrigkeiten bei der Entstehung solcher Schulden, Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen und alle solchen Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, welche vom Bürgen nicht eintreibbar sind, können vom Bürgen als Hauptschuldner auf Anfrage und mit Zinsen, berechnet und fällig wie in dieser Vereinbarung, eingetrieben werden. FORTDAUERNDE NATUR UND WIEDERINKRAFTSETZUNG Diese Vereinbarung ist eine fortdauernde Garantie und gilt für bzw. sichert alle Zahlungen der garantierten Verpflichtungen und einem abschließenden, offenen Restbetrag davon. Diese Vereinbarung wird erneut eingesetzt, falls zu einem beliebigen Zeitpunkt Zahlungen für garantierte Verpflichtungen storniert werden oder vom Gläubiger auf andere Weise aufgrund der Insolvenz, dem Bankrott oder der Neuorganisation des Bürgen aus jedwedem Grund zurückgezahlt werden müssen, genau als ob diese Zahlung nie getätigt wurde. LIQUIDATION, BANKROTT ETC.
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