Das exklusive vertriebsvereinbarung es hat 9 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt verkauf & marketing unterlagen.
EXKLUSIVE VERTRIEBSVEREINBARUNG Diese exklusive Vertriebsvereinbarung (die "Vereinbarung") wird abgeschlossen und ist wirksam zum [DaTUM], ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (das "Unternehmen"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [NAME DES VERTRIEBSPARTNERS] (der "Vertriebspartner"), eine natürliche Person mit Wohnsitz in ODER ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. Das Unternehmen möchte die Produkte, wie in Anhang A (die "Produkte") beschrieben, durch den Händler vermarkten, wobei wie folgt übereingekommen wird: DEFINITIONEN Wenn in dieser Vereinbarung verwendet, haben die folgenden Begriffe die jeweils angegebenen Bedeutungen, wobei diese Bedeutungen sowohl im Singular als auch im Plural der definierten Begriffe Anwendung finden: "Vereinbarung" bezeichnet diese Vereinbarung, die Anhänge dazu und die Unterlagen, die durch Bezugnahme eingeschlossen sind, wie sie in ihrer jeweiligen Fassung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung vorliegen; "Zubehör" bezeichnet das Zubehör, welches im beigefügten Anhang A beschrieben ist, und enthält spezielle Geräte, die vom Unternehmen hergestellt und im Zusammenhang mit dem Betrieb der Waren verwendet werden. Das Zubehör kann aus dem Anhang A entfernt oder diesem hinzugefügt werden und deren Spezifikationen und Design können vom Unternehmen nach eigenem Ermessen jederzeit durch Zusendung einer schriftlichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner geändert werden. Jede Änderung wird [NUMMER] Tage nach dem Zeitpunkt der Zusendung einer diesbezüglichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner wirksam. "Partner" bezeichnet jedes Unternehmen, welches vom Unternehmen kontrolliert wird, das Unternehmen kontrolliert oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dem Unternehmen steht. Partner bezeichnet jede Person, jedes Unternehmen oder jede Organisation: (i), die jetzt oder später, direkt oder indirekt, [%] oder mehr der Aktiengattung von stimmberechtigten Aktien des Unternehmens besitzt, oder jetzt oder später, direkt oder indirekt, in wirksamer Kontrolle des Unternehmens ist, oder (ii) die jetzt oder später, direkt oder indirekt, [%] oder mehr von der Aktiengattung von stimmberechtigten Aktien besitzt, von denen das Unternehmen oder eine Partei, die in Absatz (i) beschrieben ist, oder über die das Unternehmen oder eine Partei, die Absatz (i) beschrieben ist, jetzt oder später, direkt oder indirekt, die Kontrolle besitzt. "Kunde" jede Person, die Produkte vom Vertriebspartner kauft oder mietet. "Anlieferungsort" bezeichnet die Einrichtungen des Unternehmens in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE]. "Anhang" bezeichnet einen Anhang, der dieser Vereinbarung beigefügt ist. "Waren" sind jene Gegenstände, die in Anhang B beschrieben sind. Waren können aus dem Anhang B entfernt oder diesem hinzugefügt werden und deren Spezifikationen und Design können vom Unternehmen nach eigenem Ermessen jederzeit durch Zusendung einer schriftlichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner geändert werden. Jede Änderung wird [NUMMER] Tage nach dem Zeitpunkt der Zusendung einer diesbezüglichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner wirksam. "Produkte" bezeichnet Waren, Zubehör und Ersatzteile. "Ersatzteile" bezeichnet: (i) alle Teile und Komponenten der Waren, (ii) alle besonderen Geräte, die im Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Wartung von Waren eingesetzt werden. Das Unternehmen gewährleistet, dass eine komplette Liste der Ersatzteile in Anhang C aufgeführt ist. Ersatzteile können aus dem Anhang C entfernt oder diesem hinzugefügt werden und deren Spezifikationen und Design können vom Unternehmen nach eigenem Ermessen jederzeit durch Zusendung einer schriftlichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner geändert werden. Jede Änderung wird [NUMMER] Tage nach dem Zeitpunkt der Zusendung einer diesbezüglichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner wirksam. "Spezifikationen" bezeichnen jene Spezifikationen, die in Anhang D festgelegt sind. "Gebiet" bezeichnet den oder die folgenden geografischen Bereich(e): [ANGEBEN]. "Markenzeichen" bezeichnet alle Markenzeichen, Logos, Handelsmarken oder andere Handelsbezeichnung, ob eingetragen oder nicht, die zur Darstellung oder Beschreibung der Produkte des Unternehmens, wie in Anhang E, verwendet werden. ERNENNUNG DES VERTRIEBSPARTNERS 2.1 Ernennung Das Unternehmen ernennt hiermit den Vertriebspartner als exklusiven Vertriebspartner für die Produkte des Unternehmens im Gebiet und der Vertriebspartner übernimmt diese Position. Das Unternehmen, soweit es rechtlich zulässig ist, dies zu tun, (i) darf keinen anderen Vertriebspartner oder Vertreter für die Produkte im Gebiet ernennen als den Vertriebspartner, (ii) darf wissentlich keine Produkte an irgendwelche anderen Personen als an den Vertriebspartner oder an eine Partei, die vom Vertriebspartner für die Verwendung oder den Weiterverkauf innerhalb des Gebiets ernannt wurde, verkaufen oder dafür zu sorgen, dass ein Partner dies tut (außer im Rahmen einer Vereinbarung, welche zu dem Zeitpunkt, an welchem diese Vereinbarung für die vorgesehene Dienstleistung Anwendung findet, wirksam ist), und (iii) hat sich nach besten Kräften zu bemühen, zu verhindern, dass eine andere Partei als der Vertriebspartner nach Kunden für die Produkte im Gebiet sucht, eine Niederlassung im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Produkte im Gebiet einrichtet oder ein Auslieferungslager in Bezug auf die Produkte im Gebiet unterhält. Wenn das Unternehmen oder irgendein Partner ein Produkt verkauft, welches schließlich im Gebiet weiterverkauft wird (außer ein Verkauf an den Vertriebspartner oder an eine Partei, die vom Vertriebspartner ernannt wurde) und das Unternehmen oder jener Partner hatte zum Zeitpunkt des Verkaufs des betreffenden Produkts Grund zu wissen, dass ein solcher Weiterverkauf wahrscheinlich auftritt, hat das Unternehmen unmittelbar nach dem Auslösen des Verkaufs (welcher der Wiederverkauf des Produkts im Gebiet oder der Verkauf unmittelbar vor der Verwendung des Produkts im Gebiet ist), dem Vertriebspartner [PROZENT] % des Preises für dieses Produkt im Rahmen dieser Vereinbarung zu dem Zeitpunkt, an welchem der Verkauf ausgelöst wurde, zu bezahlen, wobei diese Zahlung eine Wiedereinholung bestimmter Werbe- und Investitionsausgaben des Vertriebspartners darstellt. Nichts in diesem Abschnitt beeinträchtigt irgendwelche andere Rechte oder Rechtsmittel, die der Vertriebspartner im Rahmen dieser Vereinbarung besitzt. VERWEISE Wenn das Unternehmen oder irgendein Partner von irgendeiner Partei Anfragen über den Kauf von Produkten im Gebiet (andere von einem Vertriebspartner oder einer Partei, die durch den Vertriebspartner bestimmt wurde) erhält, hat das Unternehmen eine solche Partei an den Vertriebspartner zur Handhabung zu verweisen oder dafür zu sorgen, dass ein Partner dies tut. BEZIEHUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN Der Vertriebspartner ist ein unabhängiger Auftragnehmer und in keinem Sinne der gesetzliche Vertreter oder Agent des Unternehmens und er hat kein Recht oder Befugnis (außer wie ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen), weder schriftlich noch anderweitig, irgendwelche Garantien über Mitarbeiter des Unternehmens zu verfassen, zu übernehmen oder abzugeben. Diese unterliegen vollständig der Kontrolle des Unternehmens, welches für deren Handlungen und Unterlassungen die Verantwortung trägt.
Das exklusive vertriebsvereinbarung es hat 9 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt verkauf & marketing unterlagen.
EXKLUSIVE VERTRIEBSVEREINBARUNG Diese exklusive Vertriebsvereinbarung (die "Vereinbarung") wird abgeschlossen und ist wirksam zum [DaTUM], ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (das "Unternehmen"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [NAME DES VERTRIEBSPARTNERS] (der "Vertriebspartner"), eine natürliche Person mit Wohnsitz in ODER ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. Das Unternehmen möchte die Produkte, wie in Anhang A (die "Produkte") beschrieben, durch den Händler vermarkten, wobei wie folgt übereingekommen wird: DEFINITIONEN Wenn in dieser Vereinbarung verwendet, haben die folgenden Begriffe die jeweils angegebenen Bedeutungen, wobei diese Bedeutungen sowohl im Singular als auch im Plural der definierten Begriffe Anwendung finden: "Vereinbarung" bezeichnet diese Vereinbarung, die Anhänge dazu und die Unterlagen, die durch Bezugnahme eingeschlossen sind, wie sie in ihrer jeweiligen Fassung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung vorliegen; "Zubehör" bezeichnet das Zubehör, welches im beigefügten Anhang A beschrieben ist, und enthält spezielle Geräte, die vom Unternehmen hergestellt und im Zusammenhang mit dem Betrieb der Waren verwendet werden. Das Zubehör kann aus dem Anhang A entfernt oder diesem hinzugefügt werden und deren Spezifikationen und Design können vom Unternehmen nach eigenem Ermessen jederzeit durch Zusendung einer schriftlichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner geändert werden. Jede Änderung wird [NUMMER] Tage nach dem Zeitpunkt der Zusendung einer diesbezüglichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner wirksam. "Partner" bezeichnet jedes Unternehmen, welches vom Unternehmen kontrolliert wird, das Unternehmen kontrolliert oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dem Unternehmen steht. Partner bezeichnet jede Person, jedes Unternehmen oder jede Organisation: (i), die jetzt oder später, direkt oder indirekt, [%] oder mehr der Aktiengattung von stimmberechtigten Aktien des Unternehmens besitzt, oder jetzt oder später, direkt oder indirekt, in wirksamer Kontrolle des Unternehmens ist, oder (ii) die jetzt oder später, direkt oder indirekt, [%] oder mehr von der Aktiengattung von stimmberechtigten Aktien besitzt, von denen das Unternehmen oder eine Partei, die in Absatz (i) beschrieben ist, oder über die das Unternehmen oder eine Partei, die Absatz (i) beschrieben ist, jetzt oder später, direkt oder indirekt, die Kontrolle besitzt. "Kunde" jede Person, die Produkte vom Vertriebspartner kauft oder mietet. "Anlieferungsort" bezeichnet die Einrichtungen des Unternehmens in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE]. "Anhang" bezeichnet einen Anhang, der dieser Vereinbarung beigefügt ist. "Waren" sind jene Gegenstände, die in Anhang B beschrieben sind. Waren können aus dem Anhang B entfernt oder diesem hinzugefügt werden und deren Spezifikationen und Design können vom Unternehmen nach eigenem Ermessen jederzeit durch Zusendung einer schriftlichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner geändert werden. Jede Änderung wird [NUMMER] Tage nach dem Zeitpunkt der Zusendung einer diesbezüglichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner wirksam. "Produkte" bezeichnet Waren, Zubehör und Ersatzteile. "Ersatzteile" bezeichnet: (i) alle Teile und Komponenten der Waren, (ii) alle besonderen Geräte, die im Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Wartung von Waren eingesetzt werden. Das Unternehmen gewährleistet, dass eine komplette Liste der Ersatzteile in Anhang C aufgeführt ist. Ersatzteile können aus dem Anhang C entfernt oder diesem hinzugefügt werden und deren Spezifikationen und Design können vom Unternehmen nach eigenem Ermessen jederzeit durch Zusendung einer schriftlichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner geändert werden. Jede Änderung wird [NUMMER] Tage nach dem Zeitpunkt der Zusendung einer diesbezüglichen Benachrichtigung an den Vertriebspartner wirksam. "Spezifikationen" bezeichnen jene Spezifikationen, die in Anhang D festgelegt sind. "Gebiet" bezeichnet den oder die folgenden geografischen Bereich(e): [ANGEBEN]. "Markenzeichen" bezeichnet alle Markenzeichen, Logos, Handelsmarken oder andere Handelsbezeichnung, ob eingetragen oder nicht, die zur Darstellung oder Beschreibung der Produkte des Unternehmens, wie in Anhang E, verwendet werden. ERNENNUNG DES VERTRIEBSPARTNERS 2.1 Ernennung Das Unternehmen ernennt hiermit den Vertriebspartner als exklusiven Vertriebspartner für die Produkte des Unternehmens im Gebiet und der Vertriebspartner übernimmt diese Position. Das Unternehmen, soweit es rechtlich zulässig ist, dies zu tun, (i) darf keinen anderen Vertriebspartner oder Vertreter für die Produkte im Gebiet ernennen als den Vertriebspartner, (ii) darf wissentlich keine Produkte an irgendwelche anderen Personen als an den Vertriebspartner oder an eine Partei, die vom Vertriebspartner für die Verwendung oder den Weiterverkauf innerhalb des Gebiets ernannt wurde, verkaufen oder dafür zu sorgen, dass ein Partner dies tut (außer im Rahmen einer Vereinbarung, welche zu dem Zeitpunkt, an welchem diese Vereinbarung für die vorgesehene Dienstleistung Anwendung findet, wirksam ist), und (iii) hat sich nach besten Kräften zu bemühen, zu verhindern, dass eine andere Partei als der Vertriebspartner nach Kunden für die Produkte im Gebiet sucht, eine Niederlassung im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Produkte im Gebiet einrichtet oder ein Auslieferungslager in Bezug auf die Produkte im Gebiet unterhält. Wenn das Unternehmen oder irgendein Partner ein Produkt verkauft, welches schließlich im Gebiet weiterverkauft wird (außer ein Verkauf an den Vertriebspartner oder an eine Partei, die vom Vertriebspartner ernannt wurde) und das Unternehmen oder jener Partner hatte zum Zeitpunkt des Verkaufs des betreffenden Produkts Grund zu wissen, dass ein solcher Weiterverkauf wahrscheinlich auftritt, hat das Unternehmen unmittelbar nach dem Auslösen des Verkaufs (welcher der Wiederverkauf des Produkts im Gebiet oder der Verkauf unmittelbar vor der Verwendung des Produkts im Gebiet ist), dem Vertriebspartner [PROZENT] % des Preises für dieses Produkt im Rahmen dieser Vereinbarung zu dem Zeitpunkt, an welchem der Verkauf ausgelöst wurde, zu bezahlen, wobei diese Zahlung eine Wiedereinholung bestimmter Werbe- und Investitionsausgaben des Vertriebspartners darstellt. Nichts in diesem Abschnitt beeinträchtigt irgendwelche andere Rechte oder Rechtsmittel, die der Vertriebspartner im Rahmen dieser Vereinbarung besitzt. VERWEISE Wenn das Unternehmen oder irgendein Partner von irgendeiner Partei Anfragen über den Kauf von Produkten im Gebiet (andere von einem Vertriebspartner oder einer Partei, die durch den Vertriebspartner bestimmt wurde) erhält, hat das Unternehmen eine solche Partei an den Vertriebspartner zur Handhabung zu verweisen oder dafür zu sorgen, dass ein Partner dies tut. BEZIEHUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN Der Vertriebspartner ist ein unabhängiger Auftragnehmer und in keinem Sinne der gesetzliche Vertreter oder Agent des Unternehmens und er hat kein Recht oder Befugnis (außer wie ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen), weder schriftlich noch anderweitig, irgendwelche Garantien über Mitarbeiter des Unternehmens zu verfassen, zu übernehmen oder abzugeben. Diese unterliegen vollständig der Kontrolle des Unternehmens, welches für deren Handlungen und Unterlassungen die Verantwortung trägt.
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