Das bürgschaft für zahlung es hat 5 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt finanzen & buchführung unterlagen.
BÜRGSCHAFT FÜR ZAHLUNG Diese Bürgschaft für Zahlung (die "Bürgschaft") ist wirksam und tritt in Kraft zum [DATUM], ZWISCHEN: [NAME DES GLÄUBIGERS] (der "Gläubiger"), ein Unternehmen, welches nach den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] gegründet wurde und besteht und dessen Hauptniederlassung sich in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [NAME DES BÜRGEN] (der "Bürge"), ein Unternehmen, welches nach den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] gegründet wurde und besteht und dessen Hauptniederlassung sich in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. PRÄAMBEL Diese Bürgschaft ist eine weitergehende Bürgschaft des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. [NAME DES SCHULDNERS] ("Schuldner") tritt gleichzeitig mit heutigem Datum in eine Reihe von Vereinbarungen (die "Vereinbarung") mit dem Gläubiger oder mit dessen Tochterunternehmen ein, und Der Bürge wünscht den Gläubiger in dessen eigenem Interesse zu veranlassen, in diese Vereinbarung einzutreten, und Der Gläubiger hat den Bürgen darauf hingewiesen, dass Gläubiger nicht in die Vereinbarung eintreten wird, es sei denn, der Bürge bürgt bedingungslos im Rahmen dieser Vereinbarung für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Schuldners aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung; DAHER, vereinbaren unter Berücksichtigung des Vorgenannten die Parteien Folgendes: DIE BÜRGSCHAFT Der Bürge bestätigt, dass er sich der Bedingungen dieser Vereinbarung bewusst ist, und bürgt hiermit unwiderruflich und bedingungslos, ohne Aufrechnung oder Abzug, gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße und pünktliche Zahlung bei Fälligkeit aller Gelder durch den Schuldner, jetzt oder zukünftig an den Gläubiger (zusammenfassend "Zahlungsverpflichtung"), und für die unverzügliche und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger im Rahmen der Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Bezahlung von Geld beziehen (zusammenfassend "Nicht zahlbare Verbindlichkeiten") ( alle diese Zahlungsverpflichtungen und nicht zahlbaren Verbindlichkeiten werden nachstehend gemeinsam als die "Verbindlichkeiten" bezeichnet). Der Bürge stimmt zu, dass in dem Fall, dass der Schuldner einer Zahlungsverpflichtung oder einer nicht zahlbaren Verbindlichkeit aus irgendeinem Grund nicht nachkommt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Liquidation, Insolvenz, Konkurs, Umstrukturierung, Übereinkunft oder Anpassung von, oder ein ähnliches Verfahren, welche den Status, die Existenz, die Vermögenswerte oder die Verbindlichkeiten des Schuldners oder die Ablehnung einer Vereinbarung im Hinblick auf den Schuldner beinträchtigen), der Bürge unverzüglich bezahlen oder solchen Verbindlichkeiten auf Verlangen des Gläubigers nachkommen wird. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, werden die Verbindlichkeiten des Bürgen hierunter nicht durch (a) einen Mangel in der Echtheit, Gültigkeit, Regelmäßigkeit oder Durchsetzbarkeit einer Verbindlichkeit des Schuldners aus den Vereinbarungen, (b) Anweisungen des Schuldners oder einer anderen Partei, (c) sonstige weitergehende Bürgschaften oder Maßnahmen oder die Entnahme oder Freigabe von Sicherheiten oder weiteren Sicherheiten durch den Gläubiger im Zusammenhang mit den Vereinbarungen, (d) Zahlungen auf oder für eine Verringerung einer anderen Bürgschaft oder andere Maßnahmen, oder (e) Auflösung, Kündigung, Verringerung, Vergrößerung oder Veränderung des Personals des Schuldners, beeinflusst werden. VERZICHT AUF EINREDEN Der Bürge verzichtet auf das Recht vom Gläubiger zu verlangen (a) gegen den Schuldner gerichtlich vorzugehen, (b) gegen eine Sicherheit des Schuldners gerichtlich vorzugehen oder diese aufzubrauchen, oder (c) irgendein anderes Rechtsmittel, das dem Gläubiger zusteht, auszuschöpfen. Der Bürge verzichtet auf jegliche Einrede auf der Grundlage oder in Zusammenhang mit einer Einrede des Schuldners, außer vollständiger Bezahlung und Erfüllung der Verbindlichkeiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Einrede auf der Grundlage oder in Zusammenhang mit der Behinderung des Schuldners, der Nichtdurchsetzbarkeit der Verbindlichkeiten oder eines Teiles davon oder der Zession der Verbindlichkeit des Schuldners aus irgendeinem Grund, außer der vollständigen Bezahlung und Erfüllung der Verbindlichkeiten. Der Gläubiger kann nach eigener Entscheidung, Sicherheiten, die vom Gläubiger gehalten werden durch ein oder mehrere gerichtliche Verkäufe zwangsvollstrecken, gleichgültig, ob die Perspektive solcher Verkäufe wirtschaftlich vernünftig sind oder nicht, oder sonstige Rechte oder Rechtsmittel, die der Gläubiger gegenüber dem Schuldner haben könnte, oder Sicherheiten wahrnehmen, ohne dadurch in irgendeiner Weise die Haftung des Bürgen im Rahmen dieser Bürgschaft zu beeinträchtigen oder zu beeinflussen, außer insoweit, dass die Verbindlichkeiten bezahlt oder erfüllt wurden. Der Bürge verzichtet auf jegliche Einrede, die sich aus einer solchen Entscheidung des Gläubigers ergibt, selbst wenn die Entscheidung die Beeinträchtigung oder Aufhebung von Rechten auf Erstattung, Forderungsübergang oder von anderen Rechten oder Rechtsmitteln des Bürgen gegenüber dem Schuldner oder einer Sicherheit bewirkt. Der Bürge verzichtet auf sämtliche Darstellungen, Ansprüche auf Erfüllung, Mitteilungen über Proteste, über unehrenhaftes Handeln und über die Annahme dieser Bürgschaft. Der Bürge übernimmt die volle Verantwortung, sich über die finanzielle Situation des Schuldners und dessen Vermögenswerte und über alle anderen Umstände, die das Risiko der Nichtzahlung oder Nichterfüllung der Verbindlichkeiten und Art, Umfang und Ausmaß der Risiken tragen, die der Bürge im Rahmen dieser Bürgschaft übernimmt und ihm entstehen, informiert zu halten, und stimmt zu, dass der Gläubiger nicht dazu verpflichtet ist, den Bürgen über Informationen, die ihm über jene Umstände oder Risiken bekannt sind, in Kenntnis zu setzen. VORBEHALTLOSe Und WEITERGEHENDE BÜRGSCHAFT Soweit dies gesetzlich zulässig ist, stimmt der Bürge zu, dass dessen Verbindlichkeiten hierunter vorbehaltlos sind und nicht durch (a) eine Unterlassung des Gläubigers, absichtlich oder unabsichtlich, Kreditsicherheiten, Sicherungsrechte oder Pfandrechte, die Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten des Bürgen hierunter absichern, zu schützen, zu sichern, zu versichern, zu vervollständigen oder zu realisieren oder eine Fahrlässigkeit des Gläubigers diesen gegenüber, (b) eine Änderung, Aufhebung, Erneuerung, einen Vergleich, eine Erweiterung, Beschleunigung oder sonstige Änderung der Bedingungen der Vereinbarungen oder (c) sonstige Umstände, die anderweitig eine juristische oder rechtliche Einrede oder Entlastung von der Verbindlichkeit einer Bürgschaft oder eines Bürgen schaffen könnten. Dies ist eine weitergehende Bürgschaft zur Zahlung in Bezug auf die Zahlungsverpflichtungen und nicht für ein Inkasso. Ein gesondertes Verfahren oder gesonderte Verfahren können gegen den Bürgen vorgebracht und rechtlich geltende gemacht werden, gleichgültig, ob Klage gegen den Schuldner eingereicht wurde oder nicht oder ob der Schuldner in solche Klagen eingeschlossen ist oder nicht. Der Bürge verzichtet, soweit dies gesetzlich zulässig ist, den Vorteil einer Verjährung, welche die Haftung im Rahmen dieser Bürgschaft beeinträchtigt. Alle Zahlungen des Schuldners oder andere Umstände, die Verjährung für die Haftung des Schuldners aussetzen, bilden auch eine Verjährung für die Haftung des Bürgen
Das bürgschaft für zahlung es hat 5 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt finanzen & buchführung unterlagen.
BÜRGSCHAFT FÜR ZAHLUNG Diese Bürgschaft für Zahlung (die "Bürgschaft") ist wirksam und tritt in Kraft zum [DATUM], ZWISCHEN: [NAME DES GLÄUBIGERS] (der "Gläubiger"), ein Unternehmen, welches nach den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] gegründet wurde und besteht und dessen Hauptniederlassung sich in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [NAME DES BÜRGEN] (der "Bürge"), ein Unternehmen, welches nach den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT] gegründet wurde und besteht und dessen Hauptniederlassung sich in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. PRÄAMBEL Diese Bürgschaft ist eine weitergehende Bürgschaft des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. [NAME DES SCHULDNERS] ("Schuldner") tritt gleichzeitig mit heutigem Datum in eine Reihe von Vereinbarungen (die "Vereinbarung") mit dem Gläubiger oder mit dessen Tochterunternehmen ein, und Der Bürge wünscht den Gläubiger in dessen eigenem Interesse zu veranlassen, in diese Vereinbarung einzutreten, und Der Gläubiger hat den Bürgen darauf hingewiesen, dass Gläubiger nicht in die Vereinbarung eintreten wird, es sei denn, der Bürge bürgt bedingungslos im Rahmen dieser Vereinbarung für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Schuldners aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung; DAHER, vereinbaren unter Berücksichtigung des Vorgenannten die Parteien Folgendes: DIE BÜRGSCHAFT Der Bürge bestätigt, dass er sich der Bedingungen dieser Vereinbarung bewusst ist, und bürgt hiermit unwiderruflich und bedingungslos, ohne Aufrechnung oder Abzug, gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße und pünktliche Zahlung bei Fälligkeit aller Gelder durch den Schuldner, jetzt oder zukünftig an den Gläubiger (zusammenfassend "Zahlungsverpflichtung"), und für die unverzügliche und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger im Rahmen der Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Bezahlung von Geld beziehen (zusammenfassend "Nicht zahlbare Verbindlichkeiten") ( alle diese Zahlungsverpflichtungen und nicht zahlbaren Verbindlichkeiten werden nachstehend gemeinsam als die "Verbindlichkeiten" bezeichnet). Der Bürge stimmt zu, dass in dem Fall, dass der Schuldner einer Zahlungsverpflichtung oder einer nicht zahlbaren Verbindlichkeit aus irgendeinem Grund nicht nachkommt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Liquidation, Insolvenz, Konkurs, Umstrukturierung, Übereinkunft oder Anpassung von, oder ein ähnliches Verfahren, welche den Status, die Existenz, die Vermögenswerte oder die Verbindlichkeiten des Schuldners oder die Ablehnung einer Vereinbarung im Hinblick auf den Schuldner beinträchtigen), der Bürge unverzüglich bezahlen oder solchen Verbindlichkeiten auf Verlangen des Gläubigers nachkommen wird. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, werden die Verbindlichkeiten des Bürgen hierunter nicht durch (a) einen Mangel in der Echtheit, Gültigkeit, Regelmäßigkeit oder Durchsetzbarkeit einer Verbindlichkeit des Schuldners aus den Vereinbarungen, (b) Anweisungen des Schuldners oder einer anderen Partei, (c) sonstige weitergehende Bürgschaften oder Maßnahmen oder die Entnahme oder Freigabe von Sicherheiten oder weiteren Sicherheiten durch den Gläubiger im Zusammenhang mit den Vereinbarungen, (d) Zahlungen auf oder für eine Verringerung einer anderen Bürgschaft oder andere Maßnahmen, oder (e) Auflösung, Kündigung, Verringerung, Vergrößerung oder Veränderung des Personals des Schuldners, beeinflusst werden. VERZICHT AUF EINREDEN Der Bürge verzichtet auf das Recht vom Gläubiger zu verlangen (a) gegen den Schuldner gerichtlich vorzugehen, (b) gegen eine Sicherheit des Schuldners gerichtlich vorzugehen oder diese aufzubrauchen, oder (c) irgendein anderes Rechtsmittel, das dem Gläubiger zusteht, auszuschöpfen. Der Bürge verzichtet auf jegliche Einrede auf der Grundlage oder in Zusammenhang mit einer Einrede des Schuldners, außer vollständiger Bezahlung und Erfüllung der Verbindlichkeiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Einrede auf der Grundlage oder in Zusammenhang mit der Behinderung des Schuldners, der Nichtdurchsetzbarkeit der Verbindlichkeiten oder eines Teiles davon oder der Zession der Verbindlichkeit des Schuldners aus irgendeinem Grund, außer der vollständigen Bezahlung und Erfüllung der Verbindlichkeiten. Der Gläubiger kann nach eigener Entscheidung, Sicherheiten, die vom Gläubiger gehalten werden durch ein oder mehrere gerichtliche Verkäufe zwangsvollstrecken, gleichgültig, ob die Perspektive solcher Verkäufe wirtschaftlich vernünftig sind oder nicht, oder sonstige Rechte oder Rechtsmittel, die der Gläubiger gegenüber dem Schuldner haben könnte, oder Sicherheiten wahrnehmen, ohne dadurch in irgendeiner Weise die Haftung des Bürgen im Rahmen dieser Bürgschaft zu beeinträchtigen oder zu beeinflussen, außer insoweit, dass die Verbindlichkeiten bezahlt oder erfüllt wurden. Der Bürge verzichtet auf jegliche Einrede, die sich aus einer solchen Entscheidung des Gläubigers ergibt, selbst wenn die Entscheidung die Beeinträchtigung oder Aufhebung von Rechten auf Erstattung, Forderungsübergang oder von anderen Rechten oder Rechtsmitteln des Bürgen gegenüber dem Schuldner oder einer Sicherheit bewirkt. Der Bürge verzichtet auf sämtliche Darstellungen, Ansprüche auf Erfüllung, Mitteilungen über Proteste, über unehrenhaftes Handeln und über die Annahme dieser Bürgschaft. Der Bürge übernimmt die volle Verantwortung, sich über die finanzielle Situation des Schuldners und dessen Vermögenswerte und über alle anderen Umstände, die das Risiko der Nichtzahlung oder Nichterfüllung der Verbindlichkeiten und Art, Umfang und Ausmaß der Risiken tragen, die der Bürge im Rahmen dieser Bürgschaft übernimmt und ihm entstehen, informiert zu halten, und stimmt zu, dass der Gläubiger nicht dazu verpflichtet ist, den Bürgen über Informationen, die ihm über jene Umstände oder Risiken bekannt sind, in Kenntnis zu setzen. VORBEHALTLOSe Und WEITERGEHENDE BÜRGSCHAFT Soweit dies gesetzlich zulässig ist, stimmt der Bürge zu, dass dessen Verbindlichkeiten hierunter vorbehaltlos sind und nicht durch (a) eine Unterlassung des Gläubigers, absichtlich oder unabsichtlich, Kreditsicherheiten, Sicherungsrechte oder Pfandrechte, die Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten des Bürgen hierunter absichern, zu schützen, zu sichern, zu versichern, zu vervollständigen oder zu realisieren oder eine Fahrlässigkeit des Gläubigers diesen gegenüber, (b) eine Änderung, Aufhebung, Erneuerung, einen Vergleich, eine Erweiterung, Beschleunigung oder sonstige Änderung der Bedingungen der Vereinbarungen oder (c) sonstige Umstände, die anderweitig eine juristische oder rechtliche Einrede oder Entlastung von der Verbindlichkeit einer Bürgschaft oder eines Bürgen schaffen könnten. Dies ist eine weitergehende Bürgschaft zur Zahlung in Bezug auf die Zahlungsverpflichtungen und nicht für ein Inkasso. Ein gesondertes Verfahren oder gesonderte Verfahren können gegen den Bürgen vorgebracht und rechtlich geltende gemacht werden, gleichgültig, ob Klage gegen den Schuldner eingereicht wurde oder nicht oder ob der Schuldner in solche Klagen eingeschlossen ist oder nicht. Der Bürge verzichtet, soweit dies gesetzlich zulässig ist, den Vorteil einer Verjährung, welche die Haftung im Rahmen dieser Bürgschaft beeinträchtigt. Alle Zahlungen des Schuldners oder andere Umstände, die Verjährung für die Haftung des Schuldners aussetzen, bilden auch eine Verjährung für die Haftung des Bürgen
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