Das beidseitige vereinbarung über stillschweigen es hat 5 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt rechtliches unterlagen.
BEIDSEITIGE VEREINBARUNG ÜBER STILLSCHWEIGEN Diese beidseitige Vereinbarung über Stillschweigen (die "Vereinbarung" ) wird abgeschlossen und ist wirksam zum [DaTUM] ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (die "offenlegende Partei"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [NAME DER EMPFANGENDEN PARTEI] (die "empfangende Partei"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. Um den einvernehmlichen geschäftlichen Zweck einer möglichen Transaktion zwischen der offenlegenden Partei und der empfangenden Partei und/oder deren Tochtergesellschaften (die "Transaktion"), erkennen sowohl die offenlegende Partei als auch die empfangende Partei an, dass es notwendig ist, sich gegenseitig bestimmte Informationen in Bezug auf sich selbst und/oder ihren Tochtergesellschaften offenzulegen. Alle diese Informationen, die von oder im Namen einer Partei und/oder deren Tochtergesellschaften (die "offenlegende Partei") an die andere Partei (die "empfangende Partei") und/oder deren Vertreter (wie nachstehend definiert) übergeben werden, ob vor oder nach dem Datum dieser Vereinbarung bereitgestellt, und unabhängig von der Art, wie sie bereitgestellt werden, zusammen mit allen Analysen, Zusammenstellungen, Studien oder andere Dokumenten und Unterlagen, welche von der empfangenden Partei und/oder deren Vertreter vorbereitet werden, in dem Ausmaß, dass diese Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente oder Unterlagen solche Informationen enthalten, anderweitig reflektieren, oder aus ihnen geschaffen wurden, werden hierin als "Auswertungsmaterial" bezeichnet. DAHER, unter Berücksichtigung der Möglichkeit, solches Auswertungsmaterial zu berücksichtigen, stimmen beide Parteien hiermit wie folgt überein: GEHEIMHALTUNG VON AUSWERTUNGSMATERIAL Das Auswertungsmaterial wird von der empfangenden Partei ausschließlich für die Zwecke der Bewertung der Transaktion verwendet. Solches Auswertungsmaterial wird von der empfangenden Partei streng vertraulich gehalten, außer dass das Auswertungsmaterial oder irgendwelche Teile davon an gegenüber Tochterunternehmen, Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Beratern, Anwälten, Agenten, kontrollierenden Personen, potenziellen eingeladenen Partnern und Finanzquellen oder anderen Vertretern (jeweils ein "Vertreter" und zusammen die "Vertreter") der empfangenden Partei offengelegt werden können, welche diese Informationen für die Zwecke der Beurteilung der Transaktion haben müssen, und die sich verpflichten, das Auswertungsmaterial im Einklang mit den Bedingungen dieser Vereinbarung zu behandeln. Der Begriff "Auswertungsmaterial" enthält keine Informationen, die: der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, und dies nicht als Folge der Verletzung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei und/oder deren Vertreter; von der empfangenden Partei und/oder irgendeines ihrer Vertreter unabhängig entwickelt wurde oder wird, ohne gegen irgendeine der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu verstoßen; im Besitz der empfangenden Partei und/oder irgendeines ihrer Vertreter war, bevor diese der empfangenden Partei und/oder irgendeinem ihrer Vertreter von oder im Namen der offenlegenden Partei gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellt wurde; oder von einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei und/oder irgendeines ihrer Vertreter erhalten wurde, vorausgesetzt, dass im Falle von (c) und (d) oben, ess der empfangenden Partei nicht bekannt war, dass die Quelle dieser Informationen eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber der offenlegenden Partei oder einer anderen Partei in Bezug auf diese Informationen hat. OFFENLEGUNG GEMÄSS GERICHTSBESCHLUSS ODER VORLADUNG Für den Fall, dass die empfangende Partei oder einer ihrer Vertreter eine Anfrage erhält, alle oder einen Teil des Auswertungsmaterials unter den Bedingungen einer Vorladung oder einer Anordnung eines Gericht einer zuständigen Gerichtsbarkeit oder im Rahmen einer Anforderung wegen zivilrechtlicher Ermittlungen oder ähnlichen Verfahren offenzulegen, (i) stimmt die empfangende Partei zu, die offenlegende Partei unverzüglich über die Existenz, die Bedingungen und Umstände einer solchen Anfrage zu benachrichtigen und (ii) falls die empfangende Partei oder deren jeweiliger Vertreter nach Ansicht ihres Rechtsbeistands gezwungen ist, alle oder einen Teil des Auswertungsmaterials offenzulegen, kann die empfangende Partei oder ihr jeweiliger Vertreter das Auswertungsmaterial offenlegen, bei welchem der Rechtsbeistand anzeigt, dass er gezwungen ist, offenzulegen und wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um Gewissheit zu erhalten, dass dieses Auswertungsmaterial, welches so offengelegt wird, eine vertrauliche Behandlung erfährt. 3. VERTRAULICHKEIT DER BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG Sofern nicht anderweitig gesetzlich vorgeschrieben oder soweit anderweitig in einer endgültigen, definitiven Vereinbarung über die Transaktion vorgesehen, wenn und falls ausgestellt, wird keine der beiden Parteien und deren jeweiligen Vertreter nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei irgendeiner Person gegenüber (außer gegenüber Vertretern der beteiligten Parteien, welche diese Informationen für die Zwecke der Beurteilung der Transaktion haben müssen, und die sich verpflichten, das Auswertungsmaterial im Einklang mit den Bedingungen dieser Vereinbarung zu behandeln) irgendeine der Bedingungen oder Konditionen der Transaktion offenlegen. RECHT AM EIGENTUM DES AUSWERTUNGSMATERIALS Nichts in dieser Vereinbarung entzieht der offenlegenden Partei irgendeines ihrer Rechte, Titel oder Anrechte an und auf das Auswertungsmaterial. Innerhalb von [ANZAHL] Tagen nach Aufforderung der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei und deren Vertreter das gesamte Auswertungsmaterial, welches der empfangenden Partei und/oder irgendeinem ihrer Vertreter von der offenlegenden Partei bereitgestellt wurde, zu vernichten oder ihr zurückzugeben. Außer in dem Umfang, in dem eine Partei durch einen Rechtsbeistand darauf aufmerksam gemacht wird, dass eine solche Vernichtung durch das Gesetz verboten ist, hat die empfangende Partei und deren Vertreter auch das ganze schriftliche Material, Aktennotizen, Aufzeichnungen, Kopien, Auszüge und andere Schriften oder Aufzeichnungen, welcher Art auch immer, die von der empfangenden Partei und/oder deren Vertreter vorbereitet wurden, und auf Auswertungsmaterial basieren, solches enthalten oder anderweitig reflektieren, zu vernichten. Auf Antrag der offenlegenden Partei, der zum Zeitpunkt des Wunsches zur Vernichtung des Auswertungsmaterials erfolgt, hat jede Vernichtung von Materialien gegenüber der offenlegenden Partei schriftlich von einem bevollmächtigten Vertreter der empfangenden Partei, der eine solche Vernichtung überwacht, bescheinigt zu werden. WIDERRUF
Das beidseitige vereinbarung über stillschweigen es hat 5 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt rechtliches unterlagen.
BEIDSEITIGE VEREINBARUNG ÜBER STILLSCHWEIGEN Diese beidseitige Vereinbarung über Stillschweigen (die "Vereinbarung" ) wird abgeschlossen und ist wirksam zum [DaTUM] ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (die "offenlegende Partei"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet UND: [NAME DER EMPFANGENDEN PARTEI] (die "empfangende Partei"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], dessen Hauptniederlassung sich in [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] befindet. Um den einvernehmlichen geschäftlichen Zweck einer möglichen Transaktion zwischen der offenlegenden Partei und der empfangenden Partei und/oder deren Tochtergesellschaften (die "Transaktion"), erkennen sowohl die offenlegende Partei als auch die empfangende Partei an, dass es notwendig ist, sich gegenseitig bestimmte Informationen in Bezug auf sich selbst und/oder ihren Tochtergesellschaften offenzulegen. Alle diese Informationen, die von oder im Namen einer Partei und/oder deren Tochtergesellschaften (die "offenlegende Partei") an die andere Partei (die "empfangende Partei") und/oder deren Vertreter (wie nachstehend definiert) übergeben werden, ob vor oder nach dem Datum dieser Vereinbarung bereitgestellt, und unabhängig von der Art, wie sie bereitgestellt werden, zusammen mit allen Analysen, Zusammenstellungen, Studien oder andere Dokumenten und Unterlagen, welche von der empfangenden Partei und/oder deren Vertreter vorbereitet werden, in dem Ausmaß, dass diese Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente oder Unterlagen solche Informationen enthalten, anderweitig reflektieren, oder aus ihnen geschaffen wurden, werden hierin als "Auswertungsmaterial" bezeichnet. DAHER, unter Berücksichtigung der Möglichkeit, solches Auswertungsmaterial zu berücksichtigen, stimmen beide Parteien hiermit wie folgt überein: GEHEIMHALTUNG VON AUSWERTUNGSMATERIAL Das Auswertungsmaterial wird von der empfangenden Partei ausschließlich für die Zwecke der Bewertung der Transaktion verwendet. Solches Auswertungsmaterial wird von der empfangenden Partei streng vertraulich gehalten, außer dass das Auswertungsmaterial oder irgendwelche Teile davon an gegenüber Tochterunternehmen, Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Beratern, Anwälten, Agenten, kontrollierenden Personen, potenziellen eingeladenen Partnern und Finanzquellen oder anderen Vertretern (jeweils ein "Vertreter" und zusammen die "Vertreter") der empfangenden Partei offengelegt werden können, welche diese Informationen für die Zwecke der Beurteilung der Transaktion haben müssen, und die sich verpflichten, das Auswertungsmaterial im Einklang mit den Bedingungen dieser Vereinbarung zu behandeln. Der Begriff "Auswertungsmaterial" enthält keine Informationen, die: der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, und dies nicht als Folge der Verletzung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei und/oder deren Vertreter; von der empfangenden Partei und/oder irgendeines ihrer Vertreter unabhängig entwickelt wurde oder wird, ohne gegen irgendeine der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu verstoßen; im Besitz der empfangenden Partei und/oder irgendeines ihrer Vertreter war, bevor diese der empfangenden Partei und/oder irgendeinem ihrer Vertreter von oder im Namen der offenlegenden Partei gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellt wurde; oder von einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei und/oder irgendeines ihrer Vertreter erhalten wurde, vorausgesetzt, dass im Falle von (c) und (d) oben, ess der empfangenden Partei nicht bekannt war, dass die Quelle dieser Informationen eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber der offenlegenden Partei oder einer anderen Partei in Bezug auf diese Informationen hat. OFFENLEGUNG GEMÄSS GERICHTSBESCHLUSS ODER VORLADUNG Für den Fall, dass die empfangende Partei oder einer ihrer Vertreter eine Anfrage erhält, alle oder einen Teil des Auswertungsmaterials unter den Bedingungen einer Vorladung oder einer Anordnung eines Gericht einer zuständigen Gerichtsbarkeit oder im Rahmen einer Anforderung wegen zivilrechtlicher Ermittlungen oder ähnlichen Verfahren offenzulegen, (i) stimmt die empfangende Partei zu, die offenlegende Partei unverzüglich über die Existenz, die Bedingungen und Umstände einer solchen Anfrage zu benachrichtigen und (ii) falls die empfangende Partei oder deren jeweiliger Vertreter nach Ansicht ihres Rechtsbeistands gezwungen ist, alle oder einen Teil des Auswertungsmaterials offenzulegen, kann die empfangende Partei oder ihr jeweiliger Vertreter das Auswertungsmaterial offenlegen, bei welchem der Rechtsbeistand anzeigt, dass er gezwungen ist, offenzulegen und wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um Gewissheit zu erhalten, dass dieses Auswertungsmaterial, welches so offengelegt wird, eine vertrauliche Behandlung erfährt. 3. VERTRAULICHKEIT DER BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG Sofern nicht anderweitig gesetzlich vorgeschrieben oder soweit anderweitig in einer endgültigen, definitiven Vereinbarung über die Transaktion vorgesehen, wenn und falls ausgestellt, wird keine der beiden Parteien und deren jeweiligen Vertreter nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei irgendeiner Person gegenüber (außer gegenüber Vertretern der beteiligten Parteien, welche diese Informationen für die Zwecke der Beurteilung der Transaktion haben müssen, und die sich verpflichten, das Auswertungsmaterial im Einklang mit den Bedingungen dieser Vereinbarung zu behandeln) irgendeine der Bedingungen oder Konditionen der Transaktion offenlegen. RECHT AM EIGENTUM DES AUSWERTUNGSMATERIALS Nichts in dieser Vereinbarung entzieht der offenlegenden Partei irgendeines ihrer Rechte, Titel oder Anrechte an und auf das Auswertungsmaterial. Innerhalb von [ANZAHL] Tagen nach Aufforderung der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei und deren Vertreter das gesamte Auswertungsmaterial, welches der empfangenden Partei und/oder irgendeinem ihrer Vertreter von der offenlegenden Partei bereitgestellt wurde, zu vernichten oder ihr zurückzugeben. Außer in dem Umfang, in dem eine Partei durch einen Rechtsbeistand darauf aufmerksam gemacht wird, dass eine solche Vernichtung durch das Gesetz verboten ist, hat die empfangende Partei und deren Vertreter auch das ganze schriftliche Material, Aktennotizen, Aufzeichnungen, Kopien, Auszüge und andere Schriften oder Aufzeichnungen, welcher Art auch immer, die von der empfangenden Partei und/oder deren Vertreter vorbereitet wurden, und auf Auswertungsmaterial basieren, solches enthalten oder anderweitig reflektieren, zu vernichten. Auf Antrag der offenlegenden Partei, der zum Zeitpunkt des Wunsches zur Vernichtung des Auswertungsmaterials erfolgt, hat jede Vernichtung von Materialien gegenüber der offenlegenden Partei schriftlich von einem bevollmächtigten Vertreter der empfangenden Partei, der eine solche Vernichtung überwacht, bescheinigt zu werden. WIDERRUF
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